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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 1-2 (1872) · p. Seite 36

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
1-2 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 36 (sequence 39)
Language
German
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36 IV. Grüuebaum, die Sklaven. Aus diesem Widerspruch des Naturrechts und des allgemeinen Rechts, welche beide Rechte ursprünglich vielleicht verwechselt wurden, erklären sich die Schwankungen der spätern Gesetzgebung in Bezug auf die Behandlung der Sklaven. Der gebildete Sinn fand es gegen seine natürlichen Gefühle, den Sklaven der Willkühr eines harten Herrn schutzlos zu überlassen, und dennoch konnte man sich nicht zur völligen Aufhebung dessen, was man als ״allgemeines" Recht anerkannte, entschließen; daher nur Halbheiten. Man erklärte die allzu grausame Behandlung als widerrechtlich, ungesetzlich, ordnete aber dennoch eine Untersuchung an, ob den Sklaven nicht eine Schuld dabei treffe. Es scheint, daß man im bejahenden Falle nicht etwa blos eine Milderung der Strafe, sondern die völlige Straflosigkeit des Herrn eintreten ließ 1 2). Daß man sich hierbei nicht von einem Rechtsprincip, sondern mehr von natürlichen Gefühlen leiten ließ, geht aus dem Grunde hervor, welcher für das Verbot der Mißhandlung eines fremden Sklaven angegeben wird. Das diesfallsige Gesetz fügt nämlich, naiv genug, hinzu: weil doch auch der Sklave den Schmerz empfinde 2). Jedenfalls, und das ist jetzt schon klar, stand das rabbinische Gesetz hier auf weit höherer Stufe als das römische, obgleich es, wie wir weiter noch deutlicher sehn werden, von diesem influirt war. Dies geht auch daraus hervor, daß der Sklave nach rabbinischem (wie nach dem mosaischen) Gesetz durch grausame Verletzungen von Seiten des Herrn frei ward, während er nach dem römischen Rechte bloß an einen andern Herrn verkauft werden mußte 3). Der Einfluß des römischen Rechts auf das rabbinische zeigt sich aber besonders in den Bestimmungen, wie Jemand durch Ge- Kurt Sklave ist. Zum bessern Verständniß müssen wir hier die Mischnah 4) vollständig anführen. Sie lautet: ״Ueberall, wo eine betur. 8ervitus autem est constitutio juris gentium, qua quis doininio alieno contra naturam subjicitur. ג) ... hoc tempore nullis hominibus, qui sub imperio Romano sunt, licet supra modum et sine causa in servos silos saevire. Nam ex constitutione Divi Antonini qui sine causa servum suum occiderit, non minus puniri jubetur quam qui alienum servum occiderit. D. 1, 1. 2) D. 47, 10, 34. s) D. 1. 3. c. 2. 4; Kid. 3, 12.

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