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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 1-2 (1872) · p. Seite 35

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
1-2 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 35 (sequence 38)
Language
German
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IV. Grünebaum, die Sklaven. 35 nicht für die Religion, sondern eben nur für die Jurisprudenz, das äußere CivilrechL, den Maßstab bilden können. Das Wesen der Sklaverei besteht nach dem römischen Rechte wesentlich darin: ״daß der Sklave mit seinem ganzen äußern Dasein nur als Mittel für die Zwecke des Gewalthabers behandelt und damit seine Persönlichkeit gänzlich absorbirt wird". Ferner: ״Der Sklave ist völlig rechtsunfähig, nicht blos nach ju8 civil6, sondern auch nach ju8 gentium; denn die Sklaverei gehört nicht blos jenem Rechte an, sie ist selbst juris gentium. Er zählt nicht unter den Personen (nullum caput habet, s. I. I, 16, 4). Die Sklaverei nimmt den Menschen aus der Reihe berechtigter Wesen hinweg, sie macht ihn zu einer Sache, gleich dem Thiere, und zum Gegenstand des Eigenthums und der willkührlichen Dis- Position von Seiten des Herrn 1). Diesen Grundsätzen war es entsprechend, daß der Sklave ganz in die Gewalt des Herrn gegeben war, und daß dieser sogar die Gewalt über Leben und Tod des Sklaven hatte. Es wurde dieses Recht sogar als ein allgemeines (ju3 gentium) anerkannt 2). Wir sagen ein allgemeines, denn, als Naturrecht, glauben wir, daß auch die Römer eine solche rohe Gewalt des Stärkern über den Schwächern nicht anerkannt haben. Sie scheinen im Gegentheil vom eigentlichen Naturrecht auch bessere Begriffe gehabt zu haben. Das römische Recht erkennt sogar ausdrücklich nach dem Naturrechte jedem Menschen die volle Freiheit zu und betrachtet daher die Sklaverei als eine Institution gegen die Natur, die durch das ״allgemeine" Recht ״unterworfen", gleichsam vergewaltigt wird. Daraus folgt auch mit Bestimmtheit, daß eine Vermischung des ״allgemeinen Rechts" (ju8 gentium) mit dem Naturrecht (jus naturale) wenigstens bei den spätern Römern falsch wäre 3). ז) Puchta, Cmsns bcv Institutionen Bd. II. §. §. 210—212. cf. Lib. IV. D. De cap. min. T. f>, 3. 4: Servile caput nullum jus habet. Kodein die (quo servns manumittitur) incipit s tat um habere. -) .... in potestate sunt servi clominorum. Quae quidem potestas juris gentium est; nam apud omnes peraeque gentes animadvertere possumus, domini inservos vitae neeisque potestatem fuisse. D. 1. VI, 1. 3) So ausdrüctlich Inst. Tit. III: Et libertas quidem est naturalis facultas ejus, qnod cuique face re übet, nisi quod vi aut jure prohi- 3*

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