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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 1-2 (1872) · p. Seite 34

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
1-2 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 34 (sequence 37)
Language
German
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34 IV. Grünebaum, die Sklaven. Ausdruck gerade dem der Befreiung von seinem Herrn gegenübergestellt: es wird als der Grund angegeben, warum der Herr seinem Sklaven nach R. Me'ir die Freiheit nicht geben dürfe, wenn er nicht gegenwärtig ist, weil er als Sklave in jener Beziehung sich freier bewegen könne 1 2 3). Samuel stellte eben fest, daß der Sklave, welchen sein Herr der Unzucht widmet, sich in dieser Hinsicht Wohl ein Geschüft mit ihm macht, ihn also an seinem innern Menschenthum gröblich verletzt, ebenso frei wird, als wenn ihm derselbe bedeutende körperliche Verletzungen zufügt. Allerdings paßt dann der Vers 2 M. 12, 44, der in der Thalmudstelle zum Beweise von Samuels gesetzlicher Bestimmung beigebracht wird, nicht zu dieser in unserm Sinne. Allein es kann ohnedies keinem Zweifel unterliegen, daß dies ein späterer Zusatz der thalmudischen Discussion ist, um die Ansicht, daß auch der Sklave nicht wider seinen Willen der Beschneidung unterworfen werden dürfe, nicht durch anderweitige Deutung dieses Ausdrucks zu erschüttern. Einmal wäre dieser Ausdruck nach der dortigen Deutung gar kein Beweis dafür, daß blos der Sklave, den sein Herr als Herrnloses Gut erklärt, ohne Freiheitsbrief frei wird, und nicht auch der, welchem sein Herr ohne solche Erklärung die Freiheit geschenkt, der doch bekanntlich unbestrittnermaßen einen Freibrief nöthig hat. Sodann liegt es gar nicht in der Art dieses Rechtslehrers, für seine Gesetze solche gezwungene Bibelerklärungen beizubringen: er stellt sie in der Regel ganz nackt als aus seinem Rechtsbewußtsein und den allgemeinen Rechtsprineipien fließende Axiome hin 2). Hierher gehören auch die rabbinischen Bestimmungen, daß der Sklave nicht an Heiden, oder auch nur ins Ausland verkauft werden durfte 3). Vergleichen wir nun das römische Gesetz, so wird es klar, welchen Einfluß dieses auf die rabbinischen Bestimmungen hatte, wie diese aber gerade die Religion gemildert und in vieler Beziehung veredelt hatte, und wie daher die übrigen Bestimmungen ג) S. Raschi zu Khet. 1. 1. 2) So sein bekannter Satz דינא דנללכותא דיכא B. Kama 113, a; sein Gesetz, daß man dem Dieb und dem Räuber nicht das durch sie in Minderwerth gekommene Geräth in Abzug bringt, sondern daß sie dies ganz bezahlen müssen und das Entwerthete selbst behalten אין שבלי ן וכו B. Kama 11, a. u. s. vgl. Jer. Hai. 1. fine. 3) Mischna Gittin 43, b. cf. Raschi.

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