Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 1-2 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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32 IV, Grünebaum, die Sklaven. Es kann demnach kaum einem Zweifel unterliegen, in welchem Geiste jenes Gebot wurzelt. Jedenfalls ist das ganz etwas Anderes, als wenn eine heutige offenbarungsgläubige Gesellschaft den freien Anhängern eines andern Bekenntnisses ihre besondern Heilsmitrel aufdrängen wollte. Was dem Heiden, der aller äußern HeilsmiLtel entbehrte, und dem leibeigenen Sklaven gegenüber, der mit seinem Herrn gleichsam eine Person bildete, als eine Wohlthat erscheinen durfte, das würde in obigem Falle nichts Anderes, als ein ungerechtfertigter, gewaltsamer Eingriff in die Person eines freien, mit seiner eigenen Persönlichkeit für seine Ueberzeugung einstehenden Menschen, ein Raub an seiner heiligsten Eigenthümlichkeit sein. Dennoch hat das rabbinische Gesetz hier sogar eine Milderung gegen die uralte bei Abraham, indem es den Sklaven von der Beschneidung frei spricht, weicher vor seinem Verkaufe die Bedingung, sich nicht beschneiden zu lassen, gemacht hat, und hat also auch hierin eine gewisse Freiheit der Persönlichkeit des Sklaven geachtet, jedenfalls von gewaltsamer Prosechtenmacherei sich frei zu halten gewußt, ja die bedeutendsten Rabbinen haben sogar die Beschneidung des Sklaven überhaupt von dessen freier Zustimmung abhängig gemacht *), wodurch jeder Vorwurf von Intoleranz von vorn herein abgeschnitten und ein bedeutender Fortschritt gegen die Bestimmung bei Abraham constatirt wäre. In demselben Geiste, den Sklaven an den Heilsmitteln Lheilnehmen zu lassen, oder vielmehr, ihn zum Menschenthum heranzuziehn, wurzelt die andere Bestimmung bei den Rabbinen: Daß sich der Sklave unter allen Umständen den sieben noachidischen Geboten, unterwerfen müsset). Daß diese Bestimmung, welche das Verbot: jeder Gewaltthat und die Uebung des Rechtes in sich schloß, zu-- gleich eine Schutzwehr des Sklaven gegen Gewalt und Ungerechtig-r keit seines Herrn bilden mußte, ist klar; denn wenn der Noachide., der Sklave, daran gebunden war, um wie viel mehr mußte es de׳ r Jsraelite, der Herr, sein. Es scheint überhaupt, daß das Judel.1thum, da es den Heiden und den Sklaven zu deren Erfüllung v erpflichtet hielt, jene Noachidischen Gebote als den Code,x des Naturrechts betrachtete, und daß man also unter dem. letztern nicht das Recht des Stärkern, sondern das Vernunftrecht ve׳.rstawden 1) Jeb. fol. 48, a. 2) Leb. fol. 45 ff. Maim. v. d. Beschneidung 1, 3.