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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1872-01-01 · 1-2 (1872) · p. Seite 30

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
10 (1872)
Issue
1-2 (1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 30 (sequence 33)
Language
German
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30 IV. Grünebaum, die Sklaven. konnte, daß vielmehr Alles, was der Sklave erwarb, mochte es durch besondere Arbeit oder durch Geschenke geschehn, oder dadurch, daß er etwas gefunden hatte, seinem Herrn gehörte. Es war stehender Grundsatz: ״Alles, was der Sklave erwirbt, erwirbt der Herr" 1)/ Die Freiheit des Sklaven konnte daher, wenn es nicht gus freiem Willen oder durch Testament oder durch den Tod des Herrn ohne Erben geschah, nur dadurch erreicht werden, daß ein Freier Personlich dem Herrn selbst das Lösegeld gab, oder auch dem Sklaven mit der aus drücklichen Bestimmung, daß er damit frei werde 2 3). Es war ferner natürlich, daß man zwar die Vorschrift der Offenbarung: daß der Sklave durch das Ausschlagen eines Zahnes oder Auges von Seiten des Herrn frei werde, auch auf die Zerstörung anderer Glieder ausdehnte, da es gar nicht abzuweisen war, daß die Bibel jene Glieder nur beispielsweise anführt, daß man aber zugleich doch wieder so viele Restrietionen als möglich machte, wie daß die Glieder gleich Auge und Zahn sichtbar sein müssen, ferner nicht mehr nachwachsen dürfen, wie z. B. der Zahn bei einem jungen Sklaven. Daß aber damit der humane Zweck des Mosaischen Gesetzes, das doch nur der grausamen Mißhandlung des Sklaven, gleichviel wie sie sich geltend mache, entgegen treten wollte, großentheils zerstört und der Leidenschaft eines boshaften Herrn großer Spielraum gegeben ward, ist klar. Man erkennt deutlich, wie juristischer Formalismus und starre Consequenz des Begriffs von dem völligen Verluste der Persönlichkeit von Seiten des Sklaven und dem unbeschränkten Eigenthumsrecht des Herrn den sonst humanen Sinn getrübt und damit die ohnedies gewöhnlichen Buchstabendeutungen, um sich mit dem Buchstaben des Mosaischen Gesetzes, wenigstens wie man sich nach der geläufigen Exegese beredete, scheinbar nicht in Widerspruch zu setzen, den Weg zu diesen auffallenden Annahmen gebahnt hatte. Eine Vergleichung nun mit dem römischen Gesetze macht uns alle diese Bestimmungen begreiflich und liefert uns den Schlüssel zu ihrer Entstehung 3). Eine Bestimmung hat jedoch das jüdische ') Kid. 23. 24. ß. Mez. fol. 12. 2) S. die Diseussion darüber Kid. I. I. 3) Auf einen wesentlichen Unterschied jedoch in der Behandlung der Sklaven bei den Juden und Römern macht D nkes in seiner Rabb. Spruchkünde aufmerksam, welcher um so mehr hier eine Stelle verdient, als er beweist, daß der römische Einfluß den humanen Sinn der Rabbinen selbst den

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