Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 10 (1872)
- Issue
- 1-2 (1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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IV. Grünebaum, die Sklaven. 29 keit für ihn Vorbehalten. Daß er als Familienglied angesehn und als solches zu den Familien-Opfermahlzeiten zugezogen, daß ihm die Sabbathruhe gegönnt werden mußte x); daß er in der Priesterlichen Familie sogar an dem Genuß des Heiligen Theil nehmen durfte * 2 3): das Alles liefert allerdings den Beweis für das Aufgehn der Persönlichkeit des Sklaven in der Person des Herrn 3), aber auch wieder von der liebevollen Rücksicht auf die eigene Persönlichkeit des Sklaven, wie dies ja auch in dem Verbote der Auslieferung des der Grausamkeit seines Herrn entlaufenen Sklaven so schön hervortritt. Wie viel schärfer tritt dagegen der Verlust der Persönlichkeit durch die Sklaverei im Rabbinismus hervor! Hier ist der Sklave vollständig zu einer bloßen Sache herabgesunken, derart daß sein Erwerb ganz gleich wie bei den Immobilien, wenigstens durch Zahlung des Kaufpreises oder durch einen Kaufbrief oder durch Besitzergreifung unwiderruflich geschieht; ebenso konnte der Sklave durch den bloßen Tausch erworben werden. Der berühmte Rechtslehrer Samuel stellte ihn sogar den Mobilien gleich, so daß er durch bloßes Ansichziehn, d. h. indem der Käufer den Sklaven angreift und zu sich heranzieht, erworben wird. Ein unerwachsener Sklave ״gleicht hierin sogar ganz dem Thiere" und kann schon dadurch erworben werden, daß er auf bloßen Ruf zu seinem neuen Herrn kommt. Allen diesen Erwerbsarten muß jedoch ein legaler Kauf vorangehn; sie bilden nur die Form, welche den Erwerb als eine vollendete, nicht mehr einseitig aufzulösende Thatsache zur Geltung brachte. Nur da, wo der Sklave als herrenloses Gut erscheint, kann er ohne vorhergehenden Kauf auf die angegebene Weise schon erworben werden. Indessen werden in einem solchen Falle, wenn z. B. der Herr ohne Erben stirbt, nach der Ansicht der meisten Rabbinen die Sklaven frei 4). Nach diesem Begriffe von der Sklaverei, wornach der Sklave völlig leibeigen war und die freie Persönlichkeit ganz verloren hatte, war es daher nur consequent, daß er auch kein Eigenthum erwerben x) S. m. Sittenlehre S. 23. 24. 2) 3 M. 23, 11. 3) So ausdrücklich Misch. Gritt. 1, 6. 4, 6. 4) Vgl. über diese allerdings verwickelte, aber nicht uninteressante Materie: Sifra c. 6. Mischna Kid. 1, 3, cum Gern. Maim. v. d. Verkauf 1, 8; 2, 1. 2. Th. Kid. 22 b. Gittin 39, a. u. s.