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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 4 (1870) · p. Seite 297

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
4 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 297 (sequence 57)
Language
German
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III. Die jerusalemische Gemara. 297 den Lebens. Man war in Palästina vollkommen damit zufrieden, das reiche Erbe zu bewahren, hatte gar nicht das Verlangen es sonderlich zu vermehren, der Druck der Zeiten ließ ein solches Verlangen gar nicht aufkommen und hätte die Ausführung jedenfalls verhindert. In Babylonien hingegen war der Schaffensdrang mächtig, und in seinem engen Kreise rührte man die Kräfte gewaltig. Wohl war׳ der Kreis enggezogen, das Satzungswesen so fest ausgebildet, durch die zu bindendem Ansehen erhobene Mischnah so abgeschlossen, daß eine freie Bewegung nicht möglich war. Dennoch wo es ging, versuchte man das Recht seiner Selbstständigkeit zu erhalten und fortzubilden, und zwar ging Dies vorzugsweise von denjenigen Männern aus, welche die engere Verbindung mit Palästina weniger anstrebten. Dazu eignete sich besonders die Rechtssphäre, d. h. der Complex von Bestimmungen, welche die civilrechtlichen gegenseitigen Verhältnisse zur Entscheidung bringen. Diese bilden allerdings einen Theil des religiös-gesetzlichen Lebens, dennoch waren sie, weil immer vor die Gerichte kommend, mehr deren Austrag überlassen, dgher in lebendigem Flusse und nicht vollständig abgeschlossen. Während in Palästina auch hier altherkömmlich überlieferte Rechtssprüche und Entscheidungen maßgebend waren, ließ man in Babylonien den eigenen Geist freier walten, umsomehr als dort auch schon seit lange sich darin eigne Observanzen gebildet hatten. War man ja auch dort weniger dem Einflüsse römischer Rechtsanschauungen unterworfen, während mehr das im Lande herrschende, wenn auch nicht so in peinliche Regeln gebrachte, gesunde volksthümliche Rechtsgefühl beachtet wurde. Schon beim ersten Auftreten der halachischen Gelehrsamkeit zeigt sich diese Selbstständigkeit im juristischen Verfahren. Samuel, einer der ältesten babylonischen Lehrer, im Zeitalter nach Rabbi, der nie Babylonien verlassen, ein Mann gesunden Sinnes und für seine Zeit und Gegend von vielseitiger Bildung, wird ein anerkannter, seinen eigenen Weg verfolgender Rechtslehrer. Auch da wo wir ihm vielleicht ^nicht zustimmen würden, müssen wir seinen muthigen selbstvertrauenden Rechtsfinn anerkennen. Beschränken wir uns auf einen Fall! Bekanntlich hatte Hillel, gleichfalls babylonischen Ursprungs, mit voller Würdigung der Anforderungen, wie der Geldverkehr sie stellt, jenes alte patriarchalische Gesetz aufgehoben, wonach eine jede Schuld im siebenten oder Brachjahre erlassen werden sollte; doch that er Dies,

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