Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 4 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 296 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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296 HI. Die jerusalemische Gemara. der palästinischen Diseussionen knapper und dürftiger, der der babylonischen umfangreicher und eingehender, frischer, voll sprudelnbesonders eng an Gelehrte angeschlossen und ihnen vorzugsweise ihre Dienste gewidmet zu haben; sie hießen daher die Chabraja der Lehrer, חבריחוך דלבכן. Mit solchem Namen werden ständig ein Chama und,ein Chananiah, vielleicht auch Andere, belegt (Fr. führt auch die von ihnen handelnden Stellen S. 85 b und S. 88 ab an, verkennt aber die Bedeutung der Bezeichnung). Daher werden auch in den palästinischen Quellen die von den alten Chaberim handelnden Bestimmungen treu referirt, während sie in den babylonischen bald ignorirt, bald umgewandelt oder mißverständlich wiedergegeben werden. Derartige Beispiele sind schon mehrfach früher an den oben angegebenen Orten beigebracht; es mögen hier noch einige folgen. Der unmäßige Schlemmer, der nach der Bibel die Todesstrafe erleiden soll, wird von der Mischnah (Sanhedr. 8, 2) freigesprochen, wenn seine Unmäßigkeit etwa bei frommen Genossenschaftsmahlen oder bei dem Mahle zur Schaltjahrseflsetzung hervortritt אכל בחבורת בל£וד5 ,אכל בעבור), und Jeruschalmi bemerkt dazu, von ihm könne nicht das Wort gelten, er höre nicht auf das Wort seines Vaters, denn ״er höre auf die Stimme seines Vaters im Himmel", ja Jochanan (das. uj. Moed katon 2, 3) sagt, man dürfe Geld auf Zinsen sich zum Behufe solcher Mahlzeiten erborgen; nun vergleiche man damit Babli Sanhedrin 70 b und man wird erkennen, daß in Babylonien diese Anschauungen nicht mehr herrschten. — In j. Moed katon 3, 8 wird angegeben, daß der Leidtragende sonst Mahlzeiten nicht beiwohnen, wohl aber sich bei frommen Genossenschasts- und Neumondfestsetzungsmahlen (חבורת בל^וח או קדועו דחרעו) betheiligen dürfe; Babli 22 b weiß Nichts mit dieser Bestimmung anzufangen, möchte sie auf andere Fälle übertragen und taflet unsicher umher. — Die feierliche Begehung der Neu- Mondfestsetzung gehörte nämlich gleichfalls diesen ,,Genossen" besonders an, (vgl. j. Sanhedrin 1, 2) und daher richten sie auch Anfragen über die dieselbe betreffenden Umstände (vgl. z. B. j. Nosch ha-Schanah 4, 4), wo dann ein Lehrer zu ihnen sagt: ihr habt viele Lehrer, weil sie nämlich, in Berührung mit den verschiedensten Personen, bei mehreren Lehrern über sie näher angehende Fragen sich Unterweisung verschafften. — Nach der Thoßeftha Tha'anioth 6. 3 nimmt auch Jeruschalmi das. 6. 1 Ende die Bestimmung auf, am neunten Ab grüße man nicht die Chaberim, gewöhnlichen Menschen erwidere man den Gruß schwach, weil sie es mit diesen frommen Pflichten nicht so genau nehmen und in Nichterwiderung des Grußes auch an diesem Tage eine Verletzung oder einen Mangel an Anstand erblicken würden. Diese Bestimmung übergeht nach seiner Art der Babli. Dennoch ist sie in unsere Codices (Maim. Mischneh Thorah Tha'an. 5, 11. Tur und Schulchan aruch O. CH. 6. 554 § 20) übergegangen nnd nimmt sich dort, nameutlich bei Jakob ben Ascher und Karo, die gedankenlos den ursprünglichen Ausdruck ״Chaberim" beibehalten haben, gar fremdartig aus. Und so ließe sich noch Vieles beibringen.