Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 4 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 295 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
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III. Die jerusalemische Gemara. 295 Brüderschaften, die in Babylonien andern Institutionen Weichen mußten, noch weit lebendiger 1). Andererseits aber ist der Inhalt selbe dahin auf, als wenn in späterer Zeit der Zehnte auch an Gelehrte gegeben worden wäre, wenn dieselben auch nicht priesterlichen (oder Levitischen) Stammes waren. Das ist entschieden undenkbar und liegt auch nicht in der freilich knappen und etwas undeutlichen Darstellung. Die Sache verhält sich vielmehr so: Bekanntlich hatten die Priester schon in der Zeit des zweiten Tempels den den Leviten zuerkannten Zehnten sich angemaßt, und die Sitte erhielt sich fort, daß die Khohanim mit Uebergehung der Leviten denselben erhielten. Dies fand man später doch wider die Vorschrift des Gesetzes, und wollte wieder in dessen Bahn einlenken, was jedoch auf vielfache Schwierigkeiten stieß. Dennoch hielten es viele gesetzestreue Gelehrte, die Khohanim waren, für geboten, keinen Zehnten anzunehmen, und wiederum hatten gerade andere Gelehrte dieses Stammes für sich in ihrer Gelehrsamkeit die Zulässigkeit diese Gaben anzunehmen gefunden, indem sie dieselben nicht sich als Priestern, sondern als des Gesetzesstudiums beflissenen Leviten, — was sie dann doch jedenfalls auch waren — dargebracht erachteten. Gelehrte aber, die weder Khohanim noch Leviten waren, würden niemals die Annähme und den Genuß des Zehnten sich gestattet haben. J) Diese frommen Genossenschaften (Chaburah, Cheber) und deren Glieder, (Chaberim) sind vielfach in meiner Urschrift, besonders S. 121 ff., Chaluz VI, 14, Ozar nechmad IV, 92 ff, und sonst und noch zuletzt in dieser Ztschr. VI, 279 besprochen und ihre Bestimmung zur Uebung von die Gesammtheit betreffenden frommen Werken, wie die Herstellung des gemeinschaftlichen Gottesdienstes, die Feier zur Neumondsverkündigung, besonders aber die Uebung von Liebespflichtcn, wie Beschäftigung mit Kranken und Todten (vgl. noch Ber. r. 6. 6 fauch übergegangen in Midr. Samuele. 9 und Ialkut Ps. 42 § 743]: Samuel, der Bruder des Pinehas bar Chama war gestorben, והוו[־ חבליה יתיבין־), Armenpflege und dergl. nachgewiesen. In Babylonien war diese Sitte frommer Brüderschaften nicht üblich geworden; ihre Functionen wurden, soweit sie noch Bedeutung hatten, Sache von Männern, welche von der Gemeinde mit einem solchen Amte betraut wurden. In Palästina aber erhielten sich solche Genossenschaften mit der freiwilligen Uebernahme und Ausführung von Pflichten, die eigentlich der Gesammtheit obliegen, noch längere Zeit fort. Sie begegnen uns daher in palästinischen Quellen sehr häufig unter dem Namen: Chabraja (חבריא), Genossen, was nicht etwa bedeutet: gelehrte Genossen, Glieder einer Gelehrtenschule,׳ sondern eben jene Mitglieder frommer Brüderschaften. Sie hatten für ihr weit verzweigtes Gebiet ihre besondern Satzungen, und diese kommen eben im Jerusch, unter dem Namen der Chabraja vor, und ebenso wurden sie von manchen Lehrern auf gewisse Vorschriften aufmerksam gemacht, welche sie besonders, weil die Dinge in ihr Gebiet gehörten, zu beachten hatten, so von Hamnuna j. Sukkah 4, 2. Kidduschin 1, 8 (Fr. führt diese Stellen S. 76 b an, scheint aber die eigentliche Beziehung nicht zu erkennen). Einige dieser Chabraja, die eigentlich diese Pflichten bei Jedem aus dem Volke vollzogen, scheinen sich