Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 7 (1869)
- Issue
- 4 (1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 277 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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Begründungen. 277 in seinem Buche Chinnuch (§ 603) ausgesprochen. Nachdem derselbe nämlich das Gebot aufgestellt, fügt er hinzu; ״Für diese Erinnerung mit Mund und Herz kennen wir keine Feststellung der Zeit im Jahre oder am Tage, wie eine solche etwa für die Erwähnung des Auszugs aus Aegypten angeordnet ist, daß sie nämlich an jedem Tage und an jedem Abende erneuert werde. Denn abweichend von dieser, die eine Grundlage des Judenthums ist, hat die Erinnerung an das was Amalek gethan, ja lediglich den Zweck, daß seine gehässige Gesinnung nicht von uns vergessen werde, und da genügt es, wenn wir den G egenstand einmal im Jahre oder auch blos alle zwei oder drei Jahre erwähnen. Da man nun allerwärts in Israel die ganze Thorah in je einem oder zwei oder drei Jahren öffentlich vorliest (und dieser Abschnitt also in diestimmte Zeitangabe immerhin keine volle Klarheit in die Frage bringt, so müssen innere Gründe zur Entscheidung ausgesucht werden. Nun sind die Autoritäten, welche namentlich von ihm angeführt werden, eigentlich nur Maimonides und Nachmanides; offenbar kennt er jedoch auch Moses aus Coucy, Vers, des Semag, auf den er, wenn er ihn auch nicht nennt, dennoch hinweist, ihn als ״einen Großen, der die Gesetze gezählt" oder als den französischen Lehrer bezeichnet (vgl. N. 111 mit Semag, Vorrede zu den Verboten, Verbot 45 und 148, ferner N. 228 mit Verb. 156. 157), und er benützt ihn fast wörtlich in seiner Vorrede. Auch dieses Moment giebt uns keine Entscheidung, da Moses bereits gegen 1250 geschrieben und eine so baldige Benützung seines Werkes durch unsern Verf., wenn sie auch nicht wahrscheinlich, doch immer möglich wäre. Allein schon Salman Margoljuth (bei Neifmann, Sarachiah Anw. 52 S. 55) behauptet Nachweisen zu können, daß der Verf. des Chinnuch ein Schüler des Salomo ben Adereth gewesen, und so gehörte er erst dem 14. Iahrh. an. Die Beweise, die Marg. in Händen zu haben versicherte, sind nun zwar nicht bekannt geworden, doch glaube ich einen solchen, der ein ziemlich schlagender zu sein scheint, beibringen zu können. In N. 405 sagt nämlich der Vers., er habe den Gegenstand etwas weitläufiger erörtert, da die Mischnah früher anders erklärt worden und erst in letzter Zeit die von ihm gegebene neue Erklärung gefunden worden, diese aber gehört N iss im b. Rüben an, der in solcher Weise die Ansicht der Thoßafoth erweitert (Rosch ha-Schanah III), und somit ist er dessen Zeitgenösse, also aus der Mitte des 14. Iahrh. — Irrig hingegen ist die Annähme des ungenannten Glossators, welcher zu N. 540 bemerkt, Ahron habe hier eine Bestimmung ausgenommen, welche sich nur bei Levi ben Gerson — der um 1330 geschrieben — finde; diese Bestimmung (vgl. noch N. 541) ist jedoch vielmehr dem Buche der Gesetze des Maim. Geb. 203 und Verb. 270 entnommen.