Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 7 (1869)
- Issue
- 4 (1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 267 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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Begründungen. 267 ältere Autorität, ein Lehrer, der nicht viel jünger als Chananiah, nämlich Juda den Mai, bereits gelehrt haben, daß die Anordnungen der Mischnah nur Geltung haben in regelrechten Jahren und zur Zeit da Israel einen selbstständigen Staat gebildet (zu dieser Zeit waren alle Gebete nur auf das Heil Palästina's und seiner Bewohner gerichtet); in ungewöhnlichen Jahren jedoch und zu unserer Zeit (nämlich während des Exils) richte sich Alles nach Beschaffenheit der Jahre und der Orte. Solche Abweichungen aber, welche die religiöse Selbstständigkeit der einzelnen Gegenden begünstigten, sagten natürlich den Gelehrten Palästina's, welche noch immer tonangebend bleiben wollten,, zumal dem dortigen Patriarchen mit seinem Streben nach Alle umfassender Herrschaft nicht zu. Juda, der Patriarch und Redactor der Mischnah, nahm daher sowohl von dieser Ansicht — auch wenn sie ihm bekannt geworden — wie von der des Chananiah, die ihm gewiß nicht unbekannt geblieben, in der Mischnah durchaus keine Notiz. Als er einst von den Bewohnern Niniveh's angefragt wurde, wie sie sich zu Verhalten hätten, da sie zu jeder Zeit des Jahres, auch im heißesten Sommer des Regens bedürften, da wollte er ihnen Wohl gestatten, daß sie zwar am Schlüsse aller Bittgebete (im 15., resp. 16. Spruche) ihr Privatanliegen anbringen könnten, nicht aber im (neunten) Spruche, der das Gedeihen der Jahre behandelt; in diesem müsse es bei der festgestellten Zeit für Alle sein Bewenden haben. Demgemäß wagte auch Maimonides die Ansicht, die er in dem Mischnahcommentare so einsichtig und entschieden ausgesprochen, in seinem Codex Mischneh Thorah nicht zur gesetzlichen Geltung zu erheben, er beschränkt sich dort (Thefillah 2, 16. 17) vielmehr festzustellen, die Bitte um Regen werde in Palästina vom 7. Marches'chwan an im neunten Spruche ausgenommen, in Babylonien und andern klimatisch ähnlichen Ländern vom 60. Tage nach der Thekufah, in Ländern aber, die des Regens auch im Sommer bedürfen, möge man die Bitte um Regen im 15. (16.) Spruche einfügen. Wie es nun aber diese Länder mit der für den neunten Spruch althergebrachten Bitte halten, ob sie die Formel nach herselbst bleibe Alles bei der in der Mischnah festgestellten Zeit wie alle Fastenanordnungen gemäß den dort ausgeführten Bestimmungen. Der Comm. zum Jerufchalmi will unnöthiger Weise dort eorrigiren.