Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 7 (1869)
- Issue
- 3 (1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 165 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Ehegefetze. 165 Eventuell, falls die Versammlung diesen zwar vollkommen berechtigten Beschluß als zu weitgehend vorläufig noch nicht belieben sollte, einigt sie sich jedenfalls dahin: a. Der Aet der Chalizah ist zu vereinfachen, er hat eine unserm gegenwärtigen Gefühle nicht widerstrebende Gestalt anzunehmen; es fällt das Ausziehen des Schuhes, das Ausspuken der Frau, die lange Reihe inhaltloser Fragen weg, und der Act beschränkt sich auf die einfache Erklärung Seitens des überlebenden Schwagers, daß er einem jeden Anrechte auf die Wittwe entsage. b. Dieser einfache Act kann auch, wenn Raumentfernung es nöthig macht, in Abwesenheit der Frau vor einem Rabbinatscollegium vollzogen werden. 6. Wenn der Schwager die Chalizah verweigert oder onerose Bedingungen an sie knüpft, so wird dieselbe als entbehrlich erklärt und die Wiederverheirathung der Wittwe auch ohne deren Vornahme gestattet. ä. Der Ehelichung einer Wittwe, mit welcher der Act der Chalizah vorgenommen worden, mit einem sogenannten Kohen oder Aharoniden steht kein Hinderniß entgegen (vgl. unten 2, ä.) Die religiöse Scheidung (Get) ist zu vereinfachen: a. In der Regel soll, wenn von den bürgerlichen Gerichten die Scheidung erkannt worden, auch die religiöse erfolgen, nachdem nunmehr der Zweck der Ehe nicht mehr erfüllt werden kann. b. Die Form der religiösen Ehescheidung wird dahin abgeändert, daß nach einer kurzen Verhandlung von Seiten des Rabbinatscollegiums, woraus die Wiedervereinigung der bereits bürgerlich getrennten Ehegatten sich als unthunlich herausstellt, ein Scheidebrief, der in kurzen Worten und zwar in vaterländischer Sprache die Lösung der Ehe -ausspricht, in doppelter Form angefertigt, und je ein Exemplar beiden Theilen übergeben wird; 6. Die nach Vollziehung der bürgerlichen Scheidung etwa noch festgehaltene Weigerung von Seiten des einen Theils dieselbe anzuerkennen, sollte der Mann auch der bei der Weigerung beharrende Theil sein, verhindert die religiöse Scheidung nicht, dieselbe wird vielmehr auch dann vollzogen, die Zu-