Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 99 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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vor dem zurückgelegten zweiten Jahre des Kindes. 99 nachdem die erzeugenden Ansichten und Umstände sich längst geändert haben, und, um diese Umwandlung zu verhüllen, nun neue, dann gewöhnlich künstliche Gründe aufzusuchen oder auch die Bestimmungen als leblose Mumien fortbestehen zu lassen,, hat dem Judenthume andern Lehrer, der Verdacht kann vorläufig nicht beseitigt werden, er ruht auf der Frau fort und so enthalte sich der Mann des ehelichen Umganges mit ihr, allein wenn die Zeit der Schwangerschaft oder des Säugens um ist, da kann er die Frau wieder aufnehmen, und nunmehr, nachdem die Gefahr das Kind nicht mehr mit bedroht, kann sie trinken. Also nur von einer solchen in zweite Ehe getretenen Schwängern oder Sängerin handelt es sich, welche dann׳ in Verdacht gerathen, und lediglich von der Gefahr, welche durch die von dem Erfolge der Bitterwasser bedrohte Mutter das Kind mit trifft, ist die Rede. Im Allgemeinen aber mag es zwar sein, daß auch die Mischnah das Eingehen einer zweiten Ehe von Seiten einer Schwangern oder Sängerin nicht billigt, aber ist dieselbe geschlossen, so fällt es, nach ihr, keinem Lehrer ein sie lösen zu wollen auch etwa nur für die Zeit, da dieser Zustand dauert, ebensowenig verlangt Jemand, daß der eheliche Umgang irgendwie unterbrochen werde. Daß die Mischnah die Ehe mit der Schwängern oder der Sängerin nicht als eine verbotene betrachtet und die Bestimmungen darüber nicht aus dieser Rücksicht ableitet, geht daraus hervor, daß ste diesen Fall nicht mit den anderen verbotenen Ehen (in M- 1) zusammenstellt; dieser Umstand war den Thoßafoth wirklich auffallend (23 b: תיבלה אנלאי לא תני מעוברת בתר בבא דאלנלנה לב'ג דדנלי בטעבלא). Daß im Gegentheile die Rücksicht auf das Kind das maßgebende Moment ist, geht aus dem Zusatze der Thoßeftha 6. 5 hervor, welchen auch Babli 26 a wiedergiebt, nämlich: מעוברת עצבלו ובלינעת עצבלו או עוותה׳ או לא נוטלת כתובה, also die Frau, welche im Zustande der Schwangerschaft oder des Säugens ist und zwar mit dem Kinde, das demselben Manne angehört, welcher nun den Verdacht gegen sie hegt, muß sich der Probe mit den Bitterwassern unterziehen, andernfalls verliert sie ihr Anrecht. Wozu nun die ganze Bestimmung, welchen Unterschied kann etwa ihr Zustand begründen? Das erklärt Raschi ganz richtig: ולא אכלרינן לא ליקטליה לוולר, wie sagen nicht, er darf ja das Kind nicht tödten- Also die Gefahr für das Kind könnte die Procedur untersagen, sie wird aber dennoch nicht beachtet, weil eben das Kind denselben Eltern angehört, über die jetzt die Entscheidung getroffen wird, die also die volle Verfügung über es haben. Anders aber ist es, wenn das Kind dem verstorbenen Manne angehört; über dieses Eigenthum eines fremden Mannes darf durch den Verdacht des gegenwärtigen Ehemannes keine Gefahr herausbeschworen werden. Und somit ergiebt sich gerade auch aus dieser Untersuchung die Bestätigung unserer oben aufgestellten historischen Auffassung. 20. Juli.