Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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98 II. 5. Wiederverheirathung einer WiLtwe dem sie bereits geschwunden war, aufrecht gehalten und ihr neue Stützen untergelegt, dadurch aber sie starr und unbeweglich gemacht. Dieses Verfahren, Vorschriften, welche ganz anderen Vorstellungen und Verhältnissen entsprungen sind, krampfhaft aufrecht zu erhalten, Mischnah weiter nicht aus, allein die babylonische Gemara bringt dieselben mit einer anderen Differenz in Verbindung, welche sie, nach einer von ihr (26a) angeführten Baraitha, der Bestimmung Me'i'r's hinzufügt: רבי נלאיל אובלר לא יעגא אדם מעוברת חבירו ומינקת חבירו ראם כטגא יוציא ולא יחזיר עולמית והכבלים אומרים יוציא וכעגיגיע זמנו לככרם יכנום. Demnach hätte Meirs Behauptung bei der in zweite Ehe getretenen und nun verdächtig gewordenen Schwängern oder Säugerin ihren Grund darin, weil er eine solche zweite Ehe so sehr verpönt, daß sie, wenn eingegangen, alsbald getrennt werden muß und nie wieder Statt finden darf, selbst wenn die Zeit der Schwangerschaft oder des Säugens bereits vorübergegangen, also das Hinderniß geschwunden ist, während die andern Lehrer blos eine zeitweilige Trennung verlangen und es dem Mann sreistellen die Frau wieder aufzunehmen, wenn die Zeit um ist. Demnach stellt Meir eine solche Ehe unter die Kategorie der absolut verbotenen, so daß sie als gar nicht eingegangen zu betrachten ist, er legt daher der Frau keine Prüfung der Treue auf, ertheilt ihr aber auch kein Anrecht zu, während die andern Lehrer die Ehe anerkennen (wenn sie sie auch zeitweilig suspendiren) und all? Pflichten und Rechte derselben aufrecht erhalten. Diese Baraitha giebt auch Jeruschalmi zur St., nimmt demnach wohl gleichfalls einen Zusammenhang zwischen ihr und der Angabe in der Mischnah an, wenn sie ihn auch nicht ausdrücklich hervorhebt. Die Baraitha selbst findet sich auch Thoß. Niddah e. 2, nicht aber in Sotah. Diese ganze angebliche Differenz aber zwischen Meir und den andern Lehrern über die dauernde oder zeitweilige Lösung der zweiten Ehe mit einer Schwängern oder Säugerin scheint mir erst aus unserer Mischnah erschlossen, und zwar fälschlich. Diese nämlich betrachtet, wie ich glaube, die in Rede stehende Ehe keineswegs als eine verbotene und etwa nach Meir gar als eine gar nicht zu Recht bestehende, sie läßt sich in ihren Bestimmungen vielmehr von ganz andern Gesichtspunkten leiten, und zwar in folgender Weise. Hat die Frau wirklich die Treue 'gebrochen, so trifft sie bei der Prüfung durch die Wasser die volle Zerstörung ihres Körpers, und diese Strafe trifft dann das Kind, das sie im Mutterschoße trägt oder das sie nährt, mit. Darf nun das Kind, welches dem verstorbenen Manne angehört, unter dem Verdachte des gegenwärtigen Mannes leiden? Nimmermehr, so behaupten alle Lehrer ohne Unterschied, die Frau darf jetzt nicht trinken, weil von dem Kinde mög- Licher Nachtheil fern gehalten werden muß. Nun aber entsteht in Beziehung auf die weiteren Consequenzen die Differenz zwischen Meir und den andern Lehrern. Der Verdacht, sagt Jener, kann nicht beseitigt werden, somit ist die Ehe gelöst, die Rechtsansprüche der Frau aufgehoben. Nein, erwidern die