Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 97 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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vor dem zurückgelegten zweiten Jahre des Kindes. 97 Jedoch diese Anschauung von dem fortdauernden Besitze des verstorbenen Mannes an seinem Weibe, solange dieses ein Kind von ihm in sich trägt oder nährt, schwand dahin. Dennoch' hat man die Bestimmungen dieser Anschauung, nachmehr der Eintritt in eine zweite Ehe während dieser Zeit untersagt wird, so muß, wie im Texte bemerkt ist, hauptsächlich das Eindringen in ein sremdes Gebiet dabei in Anschlag gebracht werden. — Ich habe die Mischnahstelle Sotah 4, 3, in welcher man gemeinhin eine sehr entschiedene Voraussetzung des Verbotes gegen das Eingehen der Ehe mit schwängern oder säugenden Wittwen erblickt, hier ganz außer Acht gelassen, weil ich die Richtigkeit-der gewöhnlichen Erklärung sehr bezweifle, in ihr vielmehr eine Grundlage vermuthe, die meine Annahme von der alten Auffassung des Verhältnisses bestätigt, ohne daß ich mich jedoch für berechtigt halte, es mit Bestimmtheit behaupten zu wollen. Die Mischnah handelt nämlich dort von der der Untreue verdächtigen Frau; sie muß dieMtterwaffer trinken und stirbt, wenn der Verdacht begründet ist, daran eines elendiglichen Todes, während sie, wenn rein, heil bleibt. Unterläßt sie es jedoch sich dieser Probe zu unterziehen, so hat sie kein Anrecht an ihren Mann, sie ist von ihm geschieden und erlangt nicht die ihr von ihm verschriebene Summe (Khethubah). Von manchen Frauen nun heißt es, daß sie nicht zum Trinken angehalten werden können, aber dennoch ihr Anrecht verlieren, so solche, deren Ehe noch nicht perfect gewesen, die die Treue zwar zu büten verpflichtet waren, deßhalb durch den Verdacht der Untreue den vollen Abschluß der Ehe unmöglich machen und so auch die für sie daraus erwachsenden Vortheile einbüßen, aber weil noch nicht voll Ehefrauen, für die Prüfung nicht tauglich sind; der Art ist die Angetraute, welche der Mann noch nicht ins Haus genommen (ארוסד) und die den: Schwager heimfallende kinderlose Wittwe, mit der die Schwagerehe noch nicht vollzogen ist (עוונלרת יבם). Im gleichen Falle sind Frauen, die in verbotener Ehe leben (Mischnah 1). Daß Frauen, welche durch das Eingeständniß ihres Treubruches oder durch ihre Weigerung sich der Probe zu unterwerfen, dazu nicht angehalten werden können, aber alsdann auch ihr Anrecht verlieren, sagt die folgende Mischnah, während wenn das Hinderniß von Seiten des Mannes ausgeht, die Frau nicht zu trinken braucht und ihres Anrechtes dennoch nicht verlustig wird. Nun schließt sich Mischnah 3 folgendermaßen an: מעוברת חברו ומינקת חברו לא שותות ולא נוטלות כתובה דברי רבי מאיר וחבנלים אומרים יכול ’הוא להפרישה ולהחזירה לאחר זמן. Also nach Meiir darf diin eine zweite Ehe eingetretene schwangere oder säugende Wittwe, wenn sie bei dem zweiten Manne Verdacht erweckt hat, nicht sich der Probe unterziehen, hat aber auch kein Anrecht, während die anderen Lehrer sagen, der Mann könne sie vorläufig von sich fern halten und sie später wieder zu sich nehmen. Welchen Grund Me'i'r für seine Bestimmung hat, was der eigentliche Sinn der entgegenstehenden Ansicht der übrigen Gelehrten ist, darüber spricht sich die Vierteljahresschrift VIIJ. 2 u. 3. 7