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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 2-3 (1870) · p. Seite 91

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
2-3 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 91 (sequence 11)
Language
German
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II. 4. Zur Trauung ungeeignete Tage. 91 weil sie nicht alsbald allgemeine Billigung finden wird. Vielmehr ist es Pflicht der Einsichtigen auszusprechen: Die gesetzliche Ehescheidung genügt zur vollen Lösung des Ehebundes mit allen daran sich knüpfenden Folgen. Doch ist es zweckmäßig, daß ein an das bisher übliche sich anlehnendes Verfahren von Seiten eines Rabbiner-Collegiums, welches jedoch alle Schroffheiten und unangemessene Formen ausschließt, beibehalten werde, wenn auch dasselbe als nothtvendig nicht zu erachten ist. 4. Den Antrag, die Unterlassung der Trauung an gewissen als Unheil bringend bezeichneten Tagen, namentlich in der Zeit zwischen Peßach und Schabouth re., betreffend. Mit vollem Vorbedachte habe ich in einem deßfalls gestellten Anträge die sämmtlichen Tage, an welchen eine Trauung unterlassen wird, weil sie als Trauertage aus der Vorzeit in die unsrige hineinragen, ״als Unheil bringend bezeichnete" genannt. Schon das sehr verbreitete Festhalten an diesem Brauche auch von Seiten derjenigen, welche sich über weit wichtigere Satzungen ohne irgend einen Gewissensskrupel hinwegsetzen, beweist, daß die allgemeine Ansicht jene Tage zur Eingehung der Ehe nicht aus Pietät, sondern aus Angst meidet. Aber auch die Feststellung dieses Brauches zeigt deutlich, daß die tiefere Unterlage desselben eigentlich die Befürchtung ist, es möchten die Tage, welche ehedem verhängnißvolle Ereignisse brachten, auch weiter unglücksschwanger sein. Nicht die wehmüthige Erinnerung allein, welche den Tagen den Charakter von Trauertagen aufprägt, vermag die Bestimmung zu veranlassen, daß eine Trauung an ihnen unterlassen werde. Zum Beweise dient, daß an den öffentlichen Fasttagen, dem 3. Thischri, 10. Tebeth, 17. Thammus, deren Trauererinnerung so tief wurzelte und so ernst festgehalten werden sollte, daß allgemeines Fasten für sie angeordnet worden, dennoch Trauungen ohne alles Bedenken gestattet sind. So setzt Jfferles (Schulchan 'aruch Orach Chajim c. 550 § 3 Anm.) einige untergeordnete Bestimmungen fest für den Fall, daß eine Trauung am Fasttage gefeiert wird und dieser auf den Freitag trifft ("121 71-^riN אםח1פה בעם), ebenso bemerkt Gumbinner (das. Magen Abraham Anm. 6), daß

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