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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 2-3 (1870) · p. Seite 90

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
2-3 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 90 (sequence 10)
Language
German
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90 II. 3. Ehescheidung. Der dritte Antrag in Betreff der Ehescheidung erledigt sich gleichfalls nach den vorstehenden Betrachtungen. Wenn das Eingehen der Ehe im Judenthum zunächst als Rechtsact aufgefaßt wird, dessen religiös-sittliche Bedeutung gleichfalls zum Ausdrucke kommen soll, ohne daß dieser jedoch als unbedingt nothwendig erklärt wird: so ist die Ehescheidung ein reiner Rechtsact, indem das Band, das formell und rechtlich zu lösen ist, bereits aller sittlichen Weihe entbehrt, sie daher nicht mehr von ihm symbolisch zu nehmen ist, die frühere religiöse Feier nicht etwa als eine magische Kraft dargestellt werden darf, die wiederum durch eine andere Feier aufgehoben werden müßte. Die jüdische Ehescheidung war daher auch bisher lediglich eine Rechtsprocedur, die von gar keiner religiösen Ceremonie begleitet war, und es ist durchaus ungerechtfertigt, dem herkömmlichen Verfahren eine besondere religiöse Bedeutung außer der rechtlichen unterschieben zu wollen. Die durch das Staatsgesetz ausgesprochene Ehescheidung hat daher ihre volle Gültigkeit, und bedarf keines weiteren Verfahrens, um sie perfect zu machen. Trotzdem dürfte es zweckmäßig erscheinen, daß die Religion bei diesen einschneidenden Lebensmomenten sich nicht ganz zurückziehe und bei der Lösung dieser so wichtigen Lebensverbindung ihren Einfluß geltend mache, die ihr gebotene Handhabe in dem bisher üblichen Verfahren nicht aufgebe, aber freilich indem sie die häßlichen und abstoßenden Formen der bisherigen Uebung umgestaltet. Die Zweckmäßigkeit, irgend ein religiöses Ehescheidungsverfahren, mit Anlehnung an die bisher übliche jüdische Rechtssitte, einzuhalten stellt sich um so dringender heraus, als die Betheiligten selbst häufig sich in ihrem Gewissen dazu verpflichtet fühlen, als ferner manche schroffere Richtung noch immer behaupten zu dürfen glaubt, die Ehe sei nicht gelöst, wenn dies nicht nach jüdischem Verfahren geschehen, und der Wiederverheirathung der blos staatsgesetzlich Geschiedenen Hindernisse in den Weg zu legen sich angetrieben fühlt. Freilich darf die Rücksicht auf den Standpunkt derer, die nun einmal das Bestehende für alle Ewigkeit verbindlich halten, mögen auch die Bedingungen noch so sehr sich geändert haben, nicht zu einer Aengstlichkeit führen, die einer jeden Verbesserung sich entzieht,

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