Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 89 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/2420973-2421001-2421003--2354-2423286- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
II. 2. Ehe zwischen Juden und Christen. 89 bald ein solches Verlangen gestellt wird, zeugt es von einem inneren religiösen Drange, der für die Heiligkeit der Ehe an keine confessionelle Darstellung geknüpft ist und in seinem allgemein menschlichen sittlichen Charakter befriedigt werden will. Eine andere Frage freilich ist, ob die Förderung und Begünstigung gemischter Ehen von der Religion gepflegt werden soll. So sehr auf der einen Seite jenes hohe Ziel der allgemeinen Menschenverbrüderung, welches das Judenthum als seine idealste Hoffnung schwungvoll verkündet, durch die gegenseitige Verschwägerung näher herbeigeführt wird, so wird andererseits doch zugestanden werden müssen, daß die immerhin abweichende Lebensrichtung, welche von der Verschiedenheit der Religion ausgeht, den ehelichen Frieden zu trüben, die innige Seelengemeinschaft zu stören geeignet ist. Das Bedenken einer gegenseitigen nachtheiligen Einwirkung in Betreff der religiösen Ansichten wird auch nicht unterdrückt werden können. Und so mag es der Religion, zumal der nicht herrschenden, der durch ihre Minderzahl schon immer gefährdeten, nicht verargt werden, wenn sie nicht bereitwillig die Hand zur Förderung solcher Ehen bietet, wenn sie vielmehr weit lieber den Zutritt des einen Theiles mit geringeren Schwierigkeiten umgiebt, als sie sonst bei Uebertritten zu machen sich verpflichtet fühlt. Die Versammlung wolle demnach erklären: Das Judenthum erkennt auf seiner gegenwärtigen Entwickelungsstufe den sittlichen Charakter der Ehe als in der Natur des Menschen begründet an und glaubt nicht, daß ihr derselbe erst durch ein bestimmtes religiöses Bekenntniß beigelegt werde. Es erkennt daher auch den in gesetzlicher Weise zwischen Juden und Christen geschlossenen Ehebündnissen ihren sittlichen Werth zu und verweigert denselben nicht seinen religiösen Beistand; die Versammlung kann jedoch unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Gefahren, die in einem solchen Bündnisse liegen, nicht verkennen.