Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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88 II. 2. Ehe zwischen Juden und Christen. somehr ntuß auch diese religiöse Feier in einer Weise begangen werden, welche ihr ihren erhebenden Charakter bewahrt ohne Zuthat beengender alter Rechtsformen. Hiermit erledigt sich, seinem wesentlichen Sinne nach, auch der Antrag, welcher von Hrn. Adv. Lehmann als erster aufgestellt wurde, hinsichtlich 2. der Anerkennung der Ehe zwischen Juden und C h r i st e n. Einer Ehe kann nur dann von Seiten der Religion die Anerkennung versagt werden, wenn sie der sittlichen Grundlagen entbehrt, wenn sie etwa gar aus unsittlicher Wurzel entspringt. Nur in diesem Sinne können die biblischen und die später hinzugefügten verbotenen Verwandtschaftsgrade ihren Anspruch auf fortdauernde Geltung begründen. Darauf beruhte auch das frühere Verbot der Verheirathung mit Nichtjuden. Es war das Mißtrauen gegen die Anerkennung der in der Ehe ruhenden sittlichen Verpflichtungen von Seiten der Nichtjuden., welches den jüdischen Theil von dem Eingehen eines solchen, von dem andern Theile nicht in gleicher Heiligkeit erkannten Bündnisses abhalten mußte; man hatte kein Vertrauen zur Keuschheit, zur sittlichen Würdigung der Ehe außerhalb des jüdischen Kreises. Diese Anschauung, die in Zeiten Mittelalterlichen Druckes natürlich war, wird für keine der gegenwärtigen religiösen Richtungen im Judenthume mehr maßgebend sein; die Heiligkeit des Ehebundes wird nicht mehr einem Religionsbekenntnisse ausschließlich zugeeignet, die Pflege der innigen Familienbeziehungen, des sittlichen Verhältnisses zwischen Mann und Frau wird als edle Frucht allgemein verbreiteter Herzensbildung erkannt. Eine Ehe zwischen Juden und Christen entbehrt demnach, sobald sie in der gesetzlichen Weise geschlossen worden, ihres sittlichen Werthes durchaus nicht, und es kann der Religion nicht beikommen, auch von ihrem Standpunkte aus derselben ihre Geltung absprechen zu wollen. Wenn daher ein Rabbiner dem Verlangen des Paares nach der Veranstaltung einer religiösen Feier nachkommt, nachdem er sich von der sittlichen Grundlage, auf der das Bündniß beruht, überzeugt hat, so ist dagegen durchaus Nichts einzuwenden. So-