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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 2-3 (1870) · p. Seite 87

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
2-3 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 87 (sequence 7)
Language
German
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II. 1. Civiltrauung. 87 Erfüllung der von der gültigen Gesetzgebung festgestellten Form, und alsbald tritt die volle Weihe des Bundes ein nach seinem ganzen sittlichen Werthe und allen sittlichen Anforderungen, ohne daß noch ein anderer, s. g. religiöser Act dazu erforderlich sei oder gar unweigerlich verlangt werden müßte. Andererseits ist dieser Lebensschritt von einer so außerordentlichen Wichtigkeit, indem er die Entscheidung für das ganze zukünftige Lebensgeschick zweier meist noch in frühem Lebensalter stehenden Personen, ja der beiderseitigen mit ihnen verbundenen Familien in sich trägt, — er regt so sehr alle tieferen Empfindungen an, daß das gesunde Gefühl eine erhebende Feier mit ihm verbunden zu sehen verlangt, daß es ein wahres Herzensbedürfniß ist, es möge der inneren Bewegung ein angemessener, namentlich religiöser Ausdruck gegeben werden. Das Judenthum begnügte sich daher zu aller Zeit nicht mit der bloßen rechtsverbindlichen Form, wenn sie auch gesetzlich ausreichte, sondern es umgab den Act mit allerhand Weiheformen, es schloß Benedictionen und andere Weihegebräuche an, es übergab die Trauung den Männern, welche überhaupt das religiöse Gemeindeleben vertraten u. s. w. So hat auch in neuerer Zeit auch da, wo dem Staate gegenüber die Civiltrauung als ausreichend anerkannt wird, innerhalb wie außerhalb des Judenthums die allgemeine Anschauung noch eine religiöse Feier verlangt, damit alle wirksamen inneren Momente auch ihren mehr erschöpfenden Ausdruck finden. Das ist eine höchst erfreuliche Thatsache, und sie bekundet, daß das religiöse Gefühl, insofern es eben ein naturgemäßes und nicht ein blos herkömmliches ist, keineswegs in der Gegenwart erstorben ist. Umsomehr aber ist darauf zu sehen, daß diese religiöse Feier ihrem wahren Zwecke entsprechend gestaltet, sich der Rechtsformen entbindend dem Acte das Siegel der sittlichen Weihe und der Herzensinnigkeit aufpräge. Demgemäß wolle die Versammlung erklären: Es ist eine erfreuliche Thatsache, daß bei der Anerkennung von der ausreichenden Kraft der Civiltrauung zur Herstellung des Ehebündnisses wie auch zur vollen Uebernahme aller mit demselben verbundenen sittlichen Verpflichtungen dennoch das gesunde religiöse Gefühl eine religiöse Feier verlangt, welche dem hohen, sittlichen Momente der Ehe den rechten Ausdruck verleihe und das weihevolle Gepräge aufdrücke, das allein der Che ihren beglückenden Einfluß sichert. Um-

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