Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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86 II. 1. Civiltrauung. nach an der bisher üblichen jüdischen Trauung, auch wenn sie ihre rechtliche Verbindlichkeit eingebüßt, noch immer das religiöse Moment haften, — ist durchaus nicht stichhaltig. Der religiöse Charakter haftet an der gesetzlich gültigen Rechtsform, nicht an der ungültigen. So blieben in unserm Falle, in Beziehung auf Eheschließungen selbst die religiösen Gebräuche, welche dieselbe begleiteten, die Benedictionen u. s. w. — von welchen noch später — ohne allen Einfluß, wenn das eigentliche rechtliche Moment verletzt war, und es ist Niemandem eingefallen, der Ehe, weil sie unter allen sonst üblichen Ceremonieen geschlossen worden, irgend eine Folge zu geben, wenn der Bräutigam etwa der Braut keine Gabe verabreicht hat. Um so weniger nun läßt sich die Behauptung aufstellen, daß das religiöse Moment, welches in dem ehemaligen jüdischen Civilacte involvirt gewesen, nunmehr, da der Rechtsact kein specifisch jüdischer sei, unweigerlich seine besondere Vertretung erhalten oder durch die Beibehaltung des ganzen ehemaligen jüdischen Civilactes seinen Ausdruck finden müsse. — Wie bereits bemerkt, trug im Judenthum ein jeder Rechtsact einen religiösen Charakter an sich und dieser fand daher auch zum Theile in den rechtlichen Formen seine Darstellung. Es ist aber deßhalb Niemandem eingefallen, nachdem das Rechtsverfahren an den Staat übergegangen ist, zur Verstärkung der Verbindlichkeit zu verlangen, daß die alten jüdischen Rechtsformen noch nebenbei ganz oder theilweise beibehalten werden müßten. Im Gegentheile haben die Juden aller religiösen Schattirungen entschieden sich gegen eine jede den Juden allein auferlegte, wenn auch im jüdischen Rechte herkömmliche Procedur verwahrt, und zwar selbst dann, wenn der Act eine besonders hervortretende religiöse Bedeutung hatte. Es ist bekannt, wie einstimmig die Gemeinden die Aufhebung des besonderen Judeneides mit allen seinen der religiösen Observanz entnommenen begleitenden Formen betrieben haben, obgleich doch hier sicher ein religiöses Moment nicht in Abrede gestellt werden soll. Allein dieses, als von selbst involvirt, sollte dem Gewissen des Einzelnen verbleiben, während der Rechtsact seine rein staatliche, allgemein gültige Darstellung haben sollte. So ist es nun auch mit dem Eingehen des Ehebündnisses. Zu seiner Schließung, zur Herstellung nicht blos seiner rechtlichen, sondern auch seiner sittlichen Verbindlichkeit bedarf es eben blos der