Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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II. 1. Civiltrauung. 85 seine rechtliche und sittliche Bedeutung, sie kann durch nichts Aeußerliches ersetzt und nicht verstärkt werden; seine an erkannte rechtliche Geltung aber erhält er durch die Rechtsformen, vermittelst welcher der Bundesschluß zum Ausdrucke kommt. Das sagen im Grunde auch die Worte des Maimonides in der Einleitung zu seiner Darstellung der Ehegesetze (Jschuth, Anfang): קודם מתן תודה היה אדם פוגע אשה בעורק אם רצה הוא וזתיא ליטוא אותה מבניסד! לתוך ביתו ובועלד! בינו לבין עצמו ותהיות לו לאעוה, כיון שניתנות תורה נצטוו יעוראל עואב ירצה האיטו ליטוא אשה יקנה אותה תחלות בפני עדים ואחר כך תותיה לו לאשה! Die jüdische Trauungsform ist daher auch nichts Anderes als ein sehr einfaches Rechtsverfahren, und wurde nie als etwas Anderes betrachtet. Seitdem die Rechtsfeststellung in allen Dingen nicht mehr in der Hand der Juden liegt, sondern der Staat, als der Inhaber aller Rechtsfülle, dieselbe an sich genommen, ist auch die Bestimmung über das Eingehen des Ehebündnisses ihm übergeben, und die von ihm darüber vorgeschriebenen Formen haben ausschließliche Gültigkeit auch für den Juden, nicht etwa weil ihn die Staatsmacht dazu zwingt, sondern weil er in seinem Gewissen nur denjenigen Rechtsformen Verbindlichkeit zuerkennt, welche von der befugten gesetzgebenden Gewalt ausgehen. So lange der Staat die unter den Juden von früher übliche Trauung als Form der Eheschließung anerkannte, galt dieselbe als im Aufträge der die Rechte bestimmenden Behörde vollzogen; sobald und wo aber der Staat diese Befugniß zurückzieht, andere Bestimmungen, wie die Civiltrauung, feststellt, so hat lediglich diese Gültigkeit, und eine nach der bisher üblichen Weise vollzogene jüdische Trauung ohne die erforderliche Civiltrauung, wo sie gesetzlich feststeht, hat weder rechtliche noch religiöse Verbindlichkeit. Es ist demnach die Erklärung abzugeben, daß Wo die staatliche Gesetzgebung für das Eingehen der Ehen die Civiltrauung feststellt, einer andern, wenn auch in dem Herkommen begründeten Trauung jede irgendwelche Ver- Kindlichkeit abzusprechen ist, die Ehe ohne die Civiltrauung, wie auch sonst geschlossen, vollständig ungültig und ihr keinerlei rechtliche und religiöse Folge zu geben ist. Der etwa dagegen zu erhebende Einwand, ״das jüdische Civilrecht gehöre in allen seinen Akten zur religiösen Lebenspraxis und sei somit immer zugleich bürgerlich und religiös", es bleibe dem-