Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 2-3 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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84 II. 1. Civiltrauung. besprechen, und ich. stehe nicht an, meine Voten hiermit auch durch diese Blätter zu veröffentlichen. 28. Juli. H. -Syno-alarbeiten über die das Ehegebiet betreffenden Vorschläge. Die Anträge des Hrn. Adv. Lehmann (Stenogr. Ber. S. 253 f.) sind allerdings ihrer Fassung nach mehr von dem Stand- Punkte des Rechtsbeflissenen als von dem eines Synodalmitgliedes aus gestellt. Dennoch verdienen sie ihrem Inhalte nach die ernsteste Beachtung. Beginnen wir mit dem zweiten: 1. Die Gültigkeit der Civilträuung betreffend/ Es wird von Niemandem in Zweifel gestellt werden, daß die Ehe mehr als ein Rechtsvertrag, daß sie vielmehr ein sittlicher Lebensbund ist. Die Verschiedenheit der Auffassung beginnt mit der Frage, durch welche Formen in diesen Bund eingegangen werden soll. An und für sich würde er naturgemäß nur durch die freie gegenseitige Wahl und Zustimmung geschlossen, und dieses Uebereinkommen genügt ohne Hinzutritt weiterer Formen. Allein das eheliche Bündniß hat in seinem Gefolge viele schwerwiegende Rechte und Pflichten, die ebenso einflußreich auf die durch dasselbe Verbundenen selbst sind wie für andere Personen, Rechte und Pflichten von einer Verbindlichkeit, die nicht willkürlich ohne die empfindlichsten Nachtheile abgeschüttelt werden darf. Deßhalb bedarf es einer Sicherung dieses Rechts- und Pflichtgebiets dermittelst der Macht, welche im Allgemeinen die Aufsicht führt über die Jnnehaltung des Rechts. Sobald also ein geordnetes Rechtswesen eintrat, mußte auch das eheliche Verhältniß unter seinem Schutze stehen; dasselbe hatte nun die Befugniß, die Rechte und Pflichten, wie sie aus diesem Verhältnisse sich ergeben, zu präcisiren, zugleich aber auch die Formen festzustellen, unter welchen diesem Bunde seine verbindliche Kraft zuzuerkennen ist. Der Bund selbst trägt in der vorangegangenen' gegenseitigen Verständigung