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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1869-01-01 · 2 (1869) · p. Seite 132

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
7 (1869)
Issue
2 (1869)
Date
1869-01-01
Page
Seite 132 (sequence 52)
Language
German
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132 III. Apokryphen zweiter Ordnung. werden müßte. Dieser nämlich erklärt zur Bibelstelle, Joseph habe die Söhne der Leah, nicht die der Mägde, dieser Uebertretung angeklagt. Allein zu dieser Auffassung scheint Raschi nur gelangt zu sein, weil dann von einem andern Lehrer gesagt wird — eine Ausdeutung, die er gleichfalls aufnimmt —, die Anklage habe darin bestanden, daß sie die Söhne der Mägde geringschätzig behandelten; wenn nun, so schloß Raschi, diese Anklage sich lediglich gegen die Söhne der Leah wenden konnte, so gilt Dies auch von der andern allgemeiner gehaltenen. Das widerspricht aber dem Wortsinne des Bibelverses. Joseph verkehrte ja mit den Söhnen der Bilhah und der Silpah und über sie berichtete er; Dies konnte nun allerdings darin bestehn, daß sie von den Andern geringschätzig behandelt würden, aber sonst nur von ihren Thaten und nicht von denen der Söhne der Leah. Und Dies wollen auch Wohl die' jerus. Gemara, der Midrasch und das jerus. Thargum aussagen. So wäre denn in Betreff der Personen, gegen welche die Anklage gerichtet war, zwischen diesen Autoritäten und unserm Buche keine Verschiedenheit. Anders verhält es. sich mit dem Objecte der Anklage. Während unser Buch das Unrecht darin sieht, daß sie ohne Wissen Juda's und Ruben's schöne Schafe verzehrten, sie also der sträflichen Verwendung des Viehes für den eignen Genuß geziehen werden, werden sie in den andern Quellen von Joseph einer religionsgesetzlichen Uebertretung beschuldigt. Es darf freilich auf solche Abweichungen in der Ausdeutung kein großes Gewicht gelegt werden; solche hagadische Ausschmückungen sind den mannichfachsten Umwandlungen unterworfen. Es dürfte sich gerade in der Relation unseres Büchleins die Quelle finden, welche sich dann in Gemara und Midrasch in zwei Arme zerspaltet. Selbstherrisches Benehmen beim Essen lautete ursprünglich die Anklage; das wurde in seine zwei Theile zerlegt, ׳von denen der eine das Essen selbst betraf, welches als ein religionsgesetzlich verbotenes gelten mußte, der andere das herrische Benehmen, welches aber dann besser den Söhnen des rechtmäßigen Weibes zugeschrieben wurde. Als verbotenes Essen mußte aber gerade das Abschneiden eines Stückes von einem noch lebenden Thiere bezeichnet werden, weil nur Dies den Noachiden, nach pharisäischer Auffassung, untersagt war (Sanhedrin 56 a), während unser Vers, vielleicht gerade mit dem Genüsse des ״zerrissenen" Schafes gleichfalls auf die Uebertretung eines Verbotes Hinweisen wollte, indem 7taQä yviopqv nicht blos: ohne Wissen,

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