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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1869-01-01 · 2 (1869) · p. Seite 126

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
7 (1869)
Issue
2 (1869)
Date
1869-01-01
Page
Seite 126 (sequence 46)
Language
German
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126 III. Apokryphen zweiter Ordnung. war (לשכת דבללח ששם דיר כותכין בללח לקרבן). Um so auffallender ist es, daß sonst in der thalmudischen Literatur bei der Ausführlichkeit, mit der sie über Opferwesen spricht, von dem Salzen der Opferstücke, selbst der darzubringenden Gabe von dem Mehlopfer kaum die Rede ist. Nur in einer Stelle (Thoßeftha Menachoth 6. 1, angef. babhl. Sotah 14 b) wird angegeben, daß der auf dem Altar darzubringende Theil des Mehlopfers mit Salz zu versehen sei (ובלולחו). Hingegen wird bei dem Mehlopfer, das mit dem ersten Dmer darzubringen ist (3 Mos. 23, 13) in der Mischnah (Menachoth 10, 4), die, sich ausführlich darüber verbreitend, sonst alle damit vorzunehmenden Vorrichtungen einzeln aufzählt, gerade das Bestreuen mit Salz übergangen, eine Unterlassung, die den französischen Thoßafisten wirklich aufgefallen ist (Menach. 67 b: תינלא דלא תכי נלולחו). Ja, an einer andern Stelle (Menach. 3, 2) sagt die Mischnah ausdrücklich, daß das Mehlopfer, wenn auch die Salzbestreuung unterlassen worden, dennoch als tauglich anzuerkennen ist, gerade im Gegensätze zu der oben aus Sifra angeführten Festsetzung; mit der Mischnah übereinstimmend spricht sich jedoch auch die Thoßeftha (das. 6. 5) aus. Wenn die Gemara (20 a) diesen Mangel an Berücksichtigung des Erfordernisses der Salzbestreuung einzuschränken sucht, ferner auch Maimonides mit selbstständigem Verfahren die widersprechenden Entscheidungen der Halachah auszugleichen unternimmt (Codex Mischneh Thorah, Jessure Misbeach c. 5 § 11. 12), so verdient solche Harmonistik einer späten Zeit, zumal wenn sie von Dingen handelt, die zu ihrer Zeit überhaupt nicht mehr üblich waren, keine Beachtung. Hierher gehört auch offenbar eine andere Bestimmung. Es wird nämlich Mischnah Schekalim 7, 6. 7 von sieben Anordnungen berichtet, welche das pharisäische Veth-Din festgestellt שבעד דברים דתקיכו בית דין). Darunter haben einige — wenn nicht gar alle, was näher zu erörtern uns hier zu weit führen würde*) — sicher eine die Priestervorzüge beschränkende Absicht. So war z. B. die Vorschrift, der Hohepriester solle bei seiner Einsetzung ein Mehl- *) Ich mache blos kurz darauf aufmerksam, daß die hier nicht weiter besprochenen Feftstellnngeu ganz analog sind dem Streitpunkte zwischen Sadducäern und Pharisäern, welcher Menachoth 65 a angegeben wird, ob das tägliche Morgen- und Abendopfer aus dem öffentlichen Schatze augeschafst werden müsse oder auch aus den Privatmitteln des einzelnen (Priesters) dargebracht werden dürfe, (vgl. Urschrift S. 136.)

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