Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 7 (1869)
- Issue
- 2 (1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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124 III. Apokryphen zweiter Ordnung. Ich will einen besonder« Nachdruck nicht darauf legen, daß Levi (c. 9) es hervorhebt, wie sein Großvater Isaak ihm eingeschärft habe, daß er, d. h. sein Geschlecht, bevor er das Opfer darbringe und dann auch wieder bevor er davon genieße, die Hände wasche. Doch war allerdings dieses Händewaschen für den Genuß der Hebe und des Opferfleisches (כפילת ידים לתרומה ולקדש) eine von den vorzugsweise« Vorschriften für den Priesterstand, welche ihnen der Pharisäismus zu entwenden versuchte, Indem er sie auch für sich, für jeden Genuß der Nahrung in Anspruch nahm (נטילת ידיס לחולין) Dennoch ist auch dieses Moment nicht ohne alle Bedeutung. Denn wenn auch die spätere Zeit diese Scheidung zwischen Priester und Nichtpriester ziemlich in den Hintergrund zu drängen sucht, so erscheint sie doch in älterer Zeit fast als ein sicheres Kennzeichen, ob jemand dem Priesterstamm angehört oder nicht. In der Mischnah Khethuboth 2, 8 lesen wir nämlich, daß man zwar sonst auf das Zeugniß auch nur eines Einzelnen Jemanden als dem Priesterstande angehörig anerkenne, jedoch zwei Zeugen erforderlich seien, wenn dagegen bedenkliche Umstände erhoben werden. Als solche will nun die Thoßeftha z. St. nicht betrachtet wissen, wenn geltend gemacht werde, man habe nie gesehen, daß der die Rechte des Priesterthums Ansprechende die Hände zum Priestersegen erhoben, oder nie gesehen, daß er je die Hände vor irgend einer Mahlzeit gewaschen (שלא נטל מפיו מימיו). Das Bedenken wird deshalb nicht als durchschlagend anerkannt, weil ein solches Nichtgesehenhaben gar keine beweisende Kraft hat, indem der Betreffende es in Abwesenheit des Zweifelnden gethan haben kann oder nicht in die Lage gekommen ist, indem er sich von profaner Frucht oder Fleisch, nicht von Hebe und Opfersteisch genährt hat. Aber an sich galt doch das Moment jedenfalls als ein Erkennungszeichen. Höchst interessant ist es nun, daß diese Stelle der Thoßeftha von beiden Gemaren gänzlich ignorirt wird, weil in der später» Zeit das Händewaschen als allgemeine Vorschrift auch für Nichtpriester galt. Wichtiger erscheint mir ein Punkt, der bis jetzt sehr wenig S. 61 Anm. 1. Daß dieses der alten Halachah und Hagadah meist treu bleibt , ist genügend nachgewiesen; jedoch hat sich diese Deutung, ohne daß man ihrer ursprünglichen Begründung mehr eingedenk war auch in der thalm. Literatur erhallen, wie in dieser Zeitschr. a. a. O. nachgewiesen ist.