Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 1 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Juden im großen deutschen Bauernkriege 1525. 67 verlangt man, daß den Juden der unleidliche große Wucher, womit sie den armen Mann beschweren, und desgleichen Kauf und Verkauf verboten werde, womit denn der jüdischen Bevölkerung, welche -allein auf diese Geschäfte angewiesen war, die Möglichkeit der Existenz gleichsam durchschnitten worden wäre. Ferner fordert man die Entziehung eines bekannten weitverbreiteten Judenrechts. Nach diesem durften nämlich Juden, denen beim Leihgeschäft vom Schuldner Mobilien verpfändet worden waren, welche später, als gestohlene oder verlorene, :'vom wirklichen Eigentümer vindicirt wurden, diesem gegenüber die Herausgabe weigern, sofern er nicht die von ihnen eidlich angegebene Summe der Schuld ersetzte. (Stobbe: die Juden in Deutschland während des Mittelalters S. 119. 120.) Die Nöthigung zu diesem Ersatz soll nach dem Willen der Frankfurter Revolutionäre wegfallen; den Verkauf versetzter Sachen (nach Ablauf der gesetzlichen Frist), wollen sie, wie es nach den etwas dunkeln Worten scheint, gestatten, indessen mit der Beschränkung, daß versetzte Tuchstoffe nicht nnt der Elle, also im Kleinhandel, sondern nur in ganzen oder halben Stücken verkauft werden sollen. Endlich beklagt man sich, daß man die den Juden gegebenen Unterpfänder, weil sie verbrannt, behalten oder verkauft worden seien, oft nicht wieder erlangen könne und deshalb gerichtlich geklagt habe, ohne ein Urtheil erlangen zu können. Man bittet hierüber eine rechtliche Entscheidung zu geben. — Was der Rath in seiner ersten Antwort dem Bürgerausschuß auf diese Beschwerden erwiderte, zeugt, das wird sich nicht leugnen lassen, von Mäßigung und Milde. — Von übermäßigem Wucher der Juden wisse er nichts, werde solchen aber nicht leiden, Kaufen und Verkaufen könne den Juden nicht gewehrt werden, die übrigen Forderungen versprach er zu befriedigen. Ueber die Forderung, welche den Tuchverkauf betrifft, schweigt er. Die Antwort des Rathes lautet S. 521: ״Auf den zwelfsten den Wucher und anders, lauth des artickels, berurend, ist geantwort: daß E. E. R. ubberschwenklichen wacher der Judden keyues Wegs leydeu wolle. Hab auch des keyne Wissens. Es sollen auch der Burger verlorne oder gestolne gutter, uff Berechtigung umbsunst von Judden Widder geantwort werden. Aber das kawffenen und verkawffenen möge ine den Judden nit wole gewehret werdenn ..." ״Auf Art. 25 die verbrandten Pfände und Rechtfertigung lawth dißes Art. betreff ist geantwort: Es woll E. E. N. diß Artickels halben den Hanndel besichtigen lassen, und alles vleijzes fürdrung auwenden" vgl. Kriegk a. a. O. S. 148. Zimmermann a. a. O. S. 79 unklar. 5*