Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 1 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
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56 IV. E. Grünebaum. Jude vorher geschlechtlichen Umgang gepflogen, und wird dennoch wieder von spätern Nabbinen sogar als Pflicht auferlegt, wo der Umgang mit einer ledigen Person stattfand, die vielleicht die Verführte ist und ohne die Ehe unglücklich würde 1). Aus diesen geschichtlich feststehenden Thatsachen nun: einmal, daß die außerordentliche Erschwerung des Uebertritts zum Juden- Lhum und die zahlreichen Cautelen, die dabei zu beobachten waren, nicht in dem alten Gesetze begründet, sondern ein Produkt der spätern, traurigen Zeitverhältnisse waren, und sodann, daß sittliche Rücksichten nicht bloß bei diesen Erschwerungen, sondern auch, noch in der spätern Zeit, wieder bei Erleichterungen in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen auf diesem Gebiete entscheidenden Einfluß übten, geht mit unläugbarer Evidenz hervor, daß in unserer Zeit, wo die Aufnahme von Proselyten gesetzlich gestattet ist, und keinerlei Zwang mehr für die Verläugnung der religiösen Ueberzeugung besteht, jene übertriebenen Cautelen überhaupt nicht mehr am Platze sind, und besonders Alles entfernt werden muß, was irgendwie, wie die Anwesenheit von Männern bei der Untertauche einer Frau, wenn auch vor der Thüre des eigentlichen Badlokals, um ihr wiederholt die übernommenen Pflichten zuzurufen, oder gar, wie Andere wollen 2), in noch weit drastischerer Weise, um sich von der Anwesenheit der Frau im Bade selbst zu überzeugen, das sittliche Gefühl verletzen könnte, wenn es auch nicht schon in früherer Zeit, eben als das sittliche Gefühl verletzend, von andern Rabbinen als unzulässig bezeichnet worden wäre. 3 4) Dagegen muß Alles, was nicht bloß in den Zeitverhältnissen, sondern in religiössittlichen Momenten seinen Grund hat, um so strenger festgehalten werden. Dahin gehört vor Allem die der Aufnahme voranzugehende Belehrung, die sich nicht auf die Stunde der Aufnahme und nicht auf das Ritualgesetz beschränken darf, sondern der Aufnähme eine dem umfassenden Unterrichte entsprechende Dauer vorangehn und besonders auf die Prinzipien, auf die wesentlichen Unterscheidungslehren des Judenthums sich erstrecken muß 4), um sie ף Jeb. 24, b. cf. Tos. s. ללב א&י 2) cf. Maim. v. d. Verb. Ehen 1. 1. 3) s. die ControVerse darüber zwischen den Mitgliedern des Berliner Rabbinatscollegiurns, Jüd. Zeilschr. v. Geiger VI. S. 174. ff. 4) cf. Maim. v. d. Verb. Ehen 14, 2. cum Mag. Misch.