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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 1 (1870) · p. Seite 53

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
1 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 53 (sequence 56)
Language
German
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dis Gerim. 53 aber, wie gesagt, fest, daß man die Aufnahme immer mehr zu erschweren suchte. Der Schlüssel zu ihrem Verständniß muß nochwendig in der Verschiedenheit der Zeitverhältnisse, und namentlich des Verhältnisses des Judenthums zu andern Bekenntnissen gesucht werden, und um dahin zu gelangen, müssen wir einen Einblick in diese Verhältnisse vom Standpunkte des gesetzlichen Judenthums aus zu gewinnen suchen. Und da tritt uns denn die dem ersten Anblicke nach merkwürdige Erscheinung entgegen, daß in letzterer Hinsicht, d. h. in den gesetzlichen Beziehungen zu andern Bekenntnisten gerade die umgekehrte Stufenfolge hervortritt. Dies wird ganz besonders durch die Beurtheilung der Kinder eines Heiden mit einer Israelitin klar. Der nähere Nachweis dieses ganzen Verhältnisses gehört einem andern Thema an und können wir ihn hier nicht aufnehmen. Aber die stufenweise Abnahme der Strenge wird hier selbst vom Thalmund in klaren Worten ausgesprochen. Zuerst betrachtete man ein solches Kind als Bastard (Mamser), also als völlig unzulässig in die Gemeinde Israels; später nur noch für die Verbindung mit einem Priester unfähig (בלזרקם); zuletzt als durch die israelitische Mutter völlig aufgegangen in die Gemeinde Israels und daher auch zur ehelichen Verbindung mit einem Priester fähig. H Der Grund dieser vollkommenen Gegensätze: der immer zunehmenden Strenge in der Aufnahme der Proselhten und der abnehmenden Strenge in der Beurtheilung der Kinder von Heiden wird durch die Betrachtung der Zeitverhältnisse vollkommen klar. Die Herrschaft der Römer wurde immer drückender, immer gehässiger, bis Israel, wie es in dem spätern Vorhalte heißt, der dem Proselhten vor seinem Uebertritt gemacht wurde, ״in Schme.rz und Elend versunken, verstoßen, verfolgt, niedergedrückt und geplagt war." Was Wunder, daß man es da nicht mehr wagte, ihre mit Israelitinnen gezeugten Kinder als Bastarde, oder endlich auch nur als nicht völlig gleichberechtigte Israeliten zu erklären — das römische Bürgerrecht, das der Jude noch genoß, war, wenn auch mit der Zunahme des Christenthums in immer geringerem Maße, hier und da sein einziger Schutz, und er sollte dem von einer Israelitin gezeugten Kinde eines Heiden gleichsam das Bürgerrecht seinerseits versagen! — Was Wunder aber auch, daß man umgekehrt in der Aufnahme s. Th. Jer. Kid. 3, ab. 12.

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