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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 1 (1870) · p. Seite 19

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
1 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 19 (sequence 22)
Language
German
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IRI
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I. Die Versammlung zu Philadelphia. 19 Theil der Ehe decretirt". Gerade da also wo wenigstens die Strafbarkeit nur auf der einen Seite liegt, die andere von einer höchst drückenden Fessel eingeengt wird, die Befreiung eine Wohlthat ist, ein neues Lebensglück durch den Schluß eines neuen Bundes unter besseren Umständen erblühen kann, nur da werden nutzlose große Schwierigkeiten gemacht. Denn unübersteiglich sind die Schwierigkeiten einen Proceß zu revidiren, ohne die Gewalt in Händen'zu haben, durch welche man alle Beweismittel sich verschaffen und deren Richtigkeit prüfen kann. Und nach welchen Grundsätzen soll die Entscheidung von Seiten ״des Judenthums", will sagen: des Rabbiners getroffen werden? Danach ob ״der gerichtliche Scheivungsgrund nach dem Geiste der jüdischen Religion ausreichend erscheint". Das ist eine gar schwankende, inhaltslose Rechtsregel. Es ist in den Verhandlungen zur Genüge tadelnd hervorgehoben worden, wie in den herkömmlichen jüdischen Scheidungsvorschriften dem Manne die Trennung von seinem Weibe so überaus leicht gemacht wurde; das wird also nicht ״der Geist der jüdischen Religion" sein, vor dessen Richterfluhle der Scheidungsgrund als ausreichend erscheinen soll. Sonst aber ist er nicht faßbar und so ist das heiligste und weitgreifendste Lebensverhältniß der beliebigen Auffassung irgend eines Rabbiners preisgegeben. Wie es scheint, waren der Conferenz denn doch Bedenken gekommen, mit dem herkömmlichen ״Get" ganz zu brechen. Das Judenthum auch der Gegenwart hat bei aller Anerkennung der gerichtlichen Scheidung doch noch das Verlangen nach einer jüdischrituellen. Nachdem daher der Get zuerst von der Conferenz ״in allen Fällen für wirkungslos" erklärt worden, möchte sie Wohl doch diesem Verlangen Rechnung tragen und ihn durch irgend ein Rechtsverfahren, das doch wieder keines ist, ersetzen. Allein es ist hier ähnlich wie mit der Trauung. Auch die Scheidung ist trotz ihrem rein rechtlichen Charakter im Judenthum zu einer religiösrechtlichen Procedur geworden; da wäre es nun an der Zeit die rechtliche Seite allerdings ganz dem׳ Staate zu überlassen, für die Religion.aber den Get in die Form umzuwandeln, die ihm den Charakter einer religiösen Schlußerklärung giebt, wie ich in meinen Thesen vorgeschlagen. Indem aber die Conferenz die Mitwirkung der Religion bei diesem Acte gänzlich perhorreseirt und dennoch dem Judenthum wieder hinterdrein eine Entscheidung vindicirt, verwickelt sie sich in einen seltsamen Widerspruch. 2»

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