Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 8 (1870)
- Issue
- 1 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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18 1• Die Versammlung zu Philadelphia. Verleiht, und entsteht damit von selbst nach der Natur des Verhältnisses die sittliche Gemeinschaft: so muß auch der Staat die volle Befugniß haben, dem Bunde die rechtliche Anerkennung zu entziehen, ihn wieder zu lösen; ist Dies geschehen, schwindet aber auch vollständig dessen sittlicher Inhalt. Ein eheliches Zusammenleben kann nicht mehr Statt finden, alle Bedingungen und Mittel zur Pflege des sittlichen Bundes sind nicht mehr vorhanden; die Weihe, welche die Religion früher im Vertrauen auf dessen sittlichen Charakter dem Bunde gegeben, ist von selbst von ihm hinweggenommen, und es bedarf dazu weiter keiner besonderen ausdrücklichen Erklärung ihrerseits. Da bleibt es aber unbegreiflich,wie, nachdem anerkannt wird, die Scheidung sei ״eine blos civilrechtliche Handlung", sie sei ״einzig und allein als ein von der richterlichen Staatsbehörde ausgehender Act anzuerkennen", dann unmittelbar darauf ״eine vom Civilgericht ausgesprochene Scheidüng" nur bei gewissen Fällen ״volle Gültigkeit auch in den Augen des Judenthums" haben soll, während bei andern Fällen ״das Judenthum seinerseits die Scheidung nur dann für gültig anerkenneu soll, wenn der Scheidungsgrund nach dem Geiste der jüdischen Religion erscheint." Wie will denn mit einem Male das Judenthum bei einem rein civilrechtlichen Acte sich die Befugniß zusprechen, über den mit Rechtskraft versehenen Urtheilsspruch des Gerichtes zu Gerichte zu sitzen? Wozu das auch? Sollte auch ein Unrecht geschehen sein, so ist und bleibt doch nun einmal die Ehe gelöst, und die Religion trifft keine Verantwortlichkeit dafür; sie darf aber auch nicht nach. Belieben hindernd eingreifen wollen in die weiteren Lebensschicksale der rechtlich und faktisch Getrennten. Und in welchem Falle erklärt die Conferenz die Scheidung von Seiten des Staates als vollgültig? Dann ״wenn aus den gerichtlichen Dokumenten sich ergiebt, daß beide Theile der Ehe in die Scheidung eingewilligt." Dies findet, wie die Erfahrung sattsam lehrt, meistens Statt, wenn die Ehe leichtsinnig geschloffen und ebenso leichtsinnig wieder gelöst wird; aber gerade dem Leichtsinn sollte von Seiten der Religion eine Schranke gesetzt, das Gewissen geschärft, die Abschüttelung übernommener Pflichten erschwert werden. Umgekehrt wird die Zustimmung ״des Judenthums" verlangt, daß ״der gerichtliche Scheidungsgrund nach dem Geiste der jüdischen Religion ausreichend erscheint", in dem Falle, wenn ״das Civilgericht eine Zwangsscheidung gegen einen oder den andern