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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 1 (1870) · p. Seite 17

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
1 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 17 (sequence 20)
Language
German
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I. Die Versammlung zu Philadelphia. 17 war auch bei dem Zustande der früheren Landesgesetzgebung unnöthig, da sie den Eintritt in die Ehe gänzlich von der durch den Diener der Religion zu vollziehenden Trauung abhängig machte. Die Anschauungen haben sich jedoch geändert. Das Judenthum erkennt nunmehr seine Aufgabe, seine religiösen Institutionen, ihrer Rechtshüllen zu entkleiden, sich auf sein eigenes Gebiet zurückzuziehen und die Rechtssphäre dem Staate zu überlassen. Dieser seinerseits will nicht ferner einen hochwichtigen Theil der Gesetzgebung seiner Autorität entzogen wisien, und er ordnet die Civiltrauüng an. Wo diese demnach gesetzlich besteht, da ist es Pflicht von Seiten der Religion, der Ehe nicht ihre Weihe zu geben, so lange ihr die vom Staate ihr zuzuerkennende rechtliche Basis fehlt; die sog. kirchliche Trauung darf erst der bürgerlichen folgen. Wo jedoch der Staat die Civilehe noch nicht gesetzlich festgestellt hat, da wird die Religion, resp. der Rabbiner, noch weiter die Rechtssunction mit vollziehen und sich dafür als vom Staate beauftragt betrachten. Es muß ferner erklärt werden, daß eine Ehe, die durch das bürgerliche Gesetz hergestellt ist, auch religiös als vollkommen gültig anerkannt wird, wenn auch die religiöse Form der Eheschließung nicht hinzutritt. Die Religion mag es schmerzlich empfinden, schmerzlich zumal für die Betheiligten, daß bei einem Lebensacte von so tief sittlicher Bedeutung ihre Anregung und ihr dem Verhältnisse so entsprechender Ausdruck abgewiesen wird; dennoch darf sie die Anerkennung des sittlichen Charakters in dieser Gemeinschaft nicht von ihrem Hinzutreten abhängig machen wollen. Sie wird ebenso nicht zögern dürfen, eine gemischte Ehe, wenn sie durch die staatliche Gesetzgebung in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit festgestellt ist, auch ihrem sittlichen Werthe nach anzuerkennen und als vollgültig zu betrachten. Inwiefern sie ihre Mitwirkung zu derselben leihen kann und soll, ist eine Frage, die weiterer Er- Wägung bedarf. Die Conferenz hat alle diese Punkte, die sich auf die Trauung beziehen, nicht in Betracht genommen, und durch diese Unterlassung fehlt die Unterlage für die Beurtheilung ׳der Ehescheidung und der bei ihr in Betracht kommenden Fragen. Denn wird beim Eingehen des Ehcbundcs der entschiedene Nachdruck gelegt auf die Anerkennung des Staates, indem er dem Bunde die Rechtskraft ׳ BierteljMeslchrist VIII. 1. 2 '

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