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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 1 (1870) · p. Seite 16

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
1 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 16 (sequence 19)
Language
German
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16 1. Die Versammlung zu Philadelphia. - ich selbst eine Trauung vor diesem Zeitabschnitte vollzogen habe, so ist Dies neulich auch von Herrn Rabbiner vr. Stein in Prag geschehen. (Vgl. nun noch Fasse! in ״Neuzeit" N. 2 S. 20 f.) Es folgen nun tiefeingreifende Beschlüsse über Ehescheidung, die unsere vollste Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. 6. Die Ehescheidung ist auf mosaischem und rabbinischem Standpunkte eine blos civilrechtliche Handlung, die niemals eine religiöse Weihe erhalten; dieselbe ist daher einzig und allein als ein von der richterlichen Staatsbehörde ausgehender Akt anzuerkennen. Der sogenannte rituelle גם dagegen ist in allen Fällen für wirkungslos zu erklären. 7. Eine vom Civilgericht ausgesprochene Scheidung einer Ehe hat volle Gültigkeit auch in den Augen des Judenthums, wenn aus den gerichtlichen Dokumenten sich ergiebt, daß beide Theile der Ehe in die Scheidung eingewilligt; wo hingegen das Civilgericht eine Zwangsscheidung gegen einen oder den andern Theil der Ehe decretirt, so erkennt das Judenthum seinerseits Jne Scheidung nur dann für gültig an, wenn der gerichtliche Scheidegrund nach dem Geiste der jüdischen Religion ausreichend erscheint. Zur Entscheidüng darüber jedoch wird empfohlen, daß der Rabbiner die Zustimmung von Fachmännern einholt. Wir haben die vollste Achtung für die gute Absicht, von welcher die Conferenz bei diesen Erklärungen geleitet worden, erkennen auch gerne das Wahre und Heilsame darin an, bedauern jedoch, daß wiederum Anderes in seiner Begründung haltlos ist, in seiner Ausführung sich als durchaus unpraktisch erweisen muß. Wir müssen zuerst etwas zurückgehen. Die Ehe ist eine sittliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Manne und einem Weibe; den Eintritt in dieselbe stellt das (bürgerliche) Gesetz fest und es bestimmt die mit dieser Gemeinschaft übernommenen Rechtsverbindlichkeiten, während die Religion den sittlichen Charakter dieser Gemeinschaft ausdrückt und erhöht durch die Weihe, mit der sie sie umgiebt. Im Judenthum nach seiner früheren historischen Erscheinung war , bürgerliches Gesetz und Religion so in einander verflochten, daß jenes zugleich religiösen Werth, diese zugleich rechtliche Geltung hatte. Auch bei dem Eintritt in die Ehe läßt sich daher ans dem Standpunkte des mosaischen und rabbinischen Judenthums kaum unterscheiden, was von den festgesetzten Formen als civilrechtlicher, Was als religiöser Act zu bezeichnen ist. Eine solche Scheidung

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