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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1870-01-01 · 1 (1870) · p. Seite 15

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
8 (1870)
Issue
1 (1870)
Date
1870-01-01
Page
Seite 15 (sequence 18)
Language
German
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I. Die Versammlung zu Philadelphia. 15 4. Polygamie widerspricht dem bezeichnten Ehebegriff. Die Verehelichung eines verheiratheten Mannes mit einer andern Frau kann daher ebensowenig Platz greifen und religiöse Geltung ansprechen, als die Verehelichung einer verheiratheten Frau mit einem andern Manne und ist vielmehr als null und nichtig zu betrachten. Gegen diese Erklärung wird Wohl ihrem Inhalte nach sich von keiner Seite ein Widerspruch erheben. Allein man wird sie für überflüssig halten, da, wie oben bemerkt, schon längst die jüdische Anschauung diesem Grundsätze treu war und das bürgerliche Gesetz die nöthigen Schutzmittel darbietet. Da wir nun nicht unter den Mormonen leben, so könnte die Erklärung zu der Mißdeutung führen, als wolle sie sich den Schein geben, ganz neu zur sittlichen Erkenntniß von der Ehe zu erheben, während dieselbe schon längst verbreitet ist. Eine andere Erklärung hingegen begrüße ich mit voller Zustimmung: 5. Die priesterlichen Ehegesetze, welche die höhere Heiligkeit der Ahroniden voraussetzen, haben seit der Zerstörung des Tempels und dem Erlöschen des alten Opfercultus alle Bedeutung für immer verloren und sind sonach nicht länger zu beachten. Der aufmerksame Leser wird sich Wohl erinnern, daß dieser Vorschlag, und zwar mit Specialisirung der Fälle, auch in meinen Thesen über die Ehegesetze (1 d. 2 cl. 3) gemacht worden. Diese Uebereinstimmung wird hoffentlich für Manchen ermuthigend sein, so daß er in der Praxis keinen Anstand nimmt, eine solche Trauung zu vollziehen. Ich selbst habe eine Trauung eines Khohen mit einer Chaluzah, eines andern mit einer ProselyLin vorgenommen. Der Conferenz erschien Wohl ein anderer Punkt als von zu untergeordneter Art, um ihn ihren Berathungen zu unterziehen, und dennoch verdient er Beachtung. Bei der Wiederverheirathung einer Wittwe verlangt nämlich die rabbinische Praxis, daß das etwa aus der ersten Ehe zurückgebliebene Kind mindestens das Alter von zwei Jahren erreicht habe, bevor die Frau zur zweiten Ehe schreiten könne. Diese Härte gegen eine Frau, welche unter unfern Verhältnissen, da die Ernährung an der Brust der Mutter nicht mehr einen Zeitraum von zwei Jahren umfaßt, aufgehört hat eine Vorsorge für das Kind zu sein, muß beseitigt werden. Wie

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