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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1869-01-01 · 1 (1869) · p. Seite 40

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
7 (1869)
Issue
1 (1869)
Date
1869-01-01
Page
Seite 40 (sequence 43)
Language
German
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40 I. Etwas über Glauben und Beten. sorderung begründet; nun ist es das Recht, aber auch die Pflicht Sachkundiger, die Behauptung zu prüfen, die Discussion wird eine öffentliche Meinung erzeugen, welche sich von der Wahrheit durchdringt, sie im eigenen Leben zur Ausführung bringt. Hier ist der entscheidende Gerichtshof in aller culturgeschichtlichen Bewegung; einen andern giebt es nicht. Es stünde traurig um den Fortschritt in der Menschheit, wenn Alles warten müßte, bis ein förmlicher Gerichtshof mit allgemeiner Anerkennung niedergesetzt, mit der Entscheidüng beauftragt worden und nun sein endgültiges Urtheil abgegeben habe, bis gelehrte und ungelehrte Körperschaften ihre ausdrückliche Zustimmung ausgesprochen haben. Thörichter und zugleich anmaßender Th o mas ius, der es wagte, den Hexenglauben zu bekämpfen und darauf zu dringen, daß die Hexenprozesse abgeschafft werden! Er hätte seme Ansichten zuerst den theologischen und juristischen Fakultäten zur Prüfung vorlegen, sein Verlangen einstellen müssen, bis nicht blos diese gelehrten Körperschaften, sondern auch bis selbst die Bevölkerung in Stadt und Land ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben hätte. Nachdem nun aber gar die sachkundigen, urtheilsfähigen Fakultäten mit aller Entschiedenheit gegen die Neuerung Protest eingelegt, das Landvolk noch heut seinen Hexenglauben nährt: wer gab, wer giebt der aufgeklärten Gesetzgebung das Recht, den Hexenglauben als ״erkannten Jrrthum" zu bezeichnen, die Hexenprocesse abzuschaffen, sogar diejenigen zu bestrafen, welche sich durch ihren Wahn zu Ausschreitungen berechtigt glauben, die im Mittelalter gäng und gäbe waren? Die Menschheit geht eben nicht in jenen logisch-juristischen Schnürstiefeln voran, welche ihr Manche anlegen möchten, sie wird von der siegenden Macht der freien Vernunft getrieben. Und im Judenthum, wer ist da der Gerichtshof mit der Befugniß zu entscheiden? Soll etwa das Urtheil abhängig gemacht werden von dem Breslauer Seminare, der Preßburger Jeschibah u. dgl.? Die wissenschaftliche Erörterung, sie ist das Forum, und wer auch hier im Schweigen Gold sieht, mag seinen Gewinn für sich verwerthen, seiner Einwirkung auf das öffentliche Urtheil, auf die Entscheidung hat er sich begeben. Das ist selbstverständlich, daß kein Einzelner das Recht hat, seine Meinung Andern aufzudrängen, aber er hat das Recht, sie zur Geltung zu bringen, zur Anerkennung, zum Ausdrucke derselben aufzufordern, solange sie ihm nicht als irrig nachgewiesen ist, solange er nicht selbst zur Ueberzeugung gelangt ist, daß sie falsch. Er hat das Recht aufzufordern, daß der

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