Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 7 (1869)
- Issue
- 1 (1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
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37 Zu Schutz und Trutz. Doch so leicht wird es uns nicht; bevor wir zur Sache kommen, wird uns wieder einmal vorgerückt, daß es eben bisher immer an klarer Erfassung gefehlt habe, und Hr. vr. I. muß erst wieder die Begriffe zurechtstellen. Nicht etwa so, daß zuerst klar und bestimmt die zwei verschiedenen Anforderungen dargelegt werden, dann die abweichenden Anforderungen im Cultus, welche daraus entspringen. Auf diese Weise würde der Leser zu einer denkenden Entscheidung gelangt sein, es würde darin der Versuch zu einer gegenseitigen Verständigung angebahnt, die doch immer das hauptsächlichste Ziel sein muß, und wo und insoweit eine solche Verständigung nicht erwartet werden könnte, gilt es dann eine Vermittelung zu versuchen, die doch am Ende in weiter Nichts bestehen kann, als in den Zugeständnissen, die man sich gegenseitig macht, machen muß, um eine Gemeinsamkeit zu erzielen. Doch so verfährt Hr. vr. I. nicht, vielmehr legt er in einem Absätze, der die Ueberschrift trägt: ״Begriff der Vermittelung", uns zuerst die Nothwendigkeit einer Vermittelung an's Herz, eine Sache, die als theoretisch wie praktisch berechtigt und erforderlich, von keiner Seite beanstandet wird, um dann wieder alsbald auf seine Lieblingsgedanken zurückzukommen, die hier nur in anderer Form wiederkehren. ״Was aber" — sagt nämlich Hr. vr. I. (S. 15) —, ״meiner Ansicht nach, noch fehlt, das ist eine klare Erfassung deffen, was sich eigentlich unvermittelt gegenübersteht und was demnach zu seiner Ausgleichung zu kommen hat. Jüngst hat ein bedeutender Theologe die Ansicht ausgesprochen, ״daß in Bezug auf manches Formelle, wie z. B. in Bezug auf die Frage, wie weit man dem deutschen Element beim Cultus Raum verstatte und Aehnliches, ein Compromiß am Platze, in Bezug auf den Inhalt aber ein Compromiß etwas Unmögliches sei, da man ja erkannte Jrrthümer nicht mehr cultuell zum Ausdrucke bringen könne." Man kann die Richtigkeit des Gesagten in einem Theile zugeben, ohne die Richtigkeit der Consequenzen anzuerkennen. ״Erkannte Jrrthümer" können allerdings nicht zum Ausdrucke gebracht werden. Wo aber sitzt der Gerichts- Hof, welcher darüber entscheidet, ob das, was von einem einzeln e n Theologen als unpassend und irrthümlich bezeichnet wird, nun auch wirklich unpassend und irrthümlich ist? In welcher Religionsgemeinschaft kommt es vor, daß jede neue Studie, die ein einzelner Theologe macht, sofort zur Folge hat, daß das Gebetbuch umgewandelt werden müsse? Bedarf es dazu nicht mindestens der Zu-