Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 7 (1869)
- Issue
- 1 (1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 35 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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Zu Schutz und Trutz. 35 Haft komische Anforderung, daß bevor irgend eine Cultusfrage aufgeworfen werde, zuvor eine einstimmige oder doch möglichst allgemeine, ausgesprochene Entscheidung über die dogmatischen Grundfragen getroffen sei, etwa durch eine Generalversammlung aller stimmfähigen Glieder sämmtlicher jüdischen Gemeinden. Hr. vr. I. fährt also wörtlich fort: ״Ist das zur Genüge der Fall gewesen? Haben sich im Judenthum wirklich zwei Confessionen gebildet, die scharf und präcis ihre dogmatische Abgrenzung gegen einander ausgesprochen?" Also: Ihr Alle, die ihr über Cultusfragen streitet und verhandelt, verfahrt recht albern; zuerst macht, wenn ihr logisch zu Werke gehen wollt, ein tridentinisches oder eisenstädter Concil, fertigt zuvor eine Augsburger oder Breslauer Confession an, dann, aber auch erst dann, mögt ihr Cultusverhandlungen anknüpfen, bis dahin laßt uns hübsch in Ruhe! Nun aber hat sich eine solche Spaltung in ״zwei Confessionen, die scharf und präcis ihre dogmatische Abgränzung gegen einander aussprechen," innerhalb des Judenthums nicht gebildet, ja es ist, wie Hr. vr. I. früher sagte, zum Heile für das Judenthum, daß es zu keiner Zeit zu einer von Allen als endgültig anerkannten dogmatischen Fixirung aller Glaubenssätze gekommen ist; folglich giebt es auch gar keine Cultus-, gar keine Lebensfrage. Zu einer reformatorischen Auffassung des Judenthums hat sich ״keine genügende Anzahl officiell bekannt"; sie hätte dies ja sonst durch notarielle Unterschrift thun müssen. Das ganze Leben eines überwiegenden Theiles unter den gebildeten Juden, zumal in Deutschland, legt zwar ein sehr starkes Zeugniß davon ab, daß sie himmelweit getrennt sind von denen, die am Herkommen festhalten, und wenn man dieselben nicht geradezu der Gedankenlosigkeit oder des sträflichsten Leichtsinnes beschuldigen will, so müssen sie mit sich über die religiöse Berechtigung dazu vollkommen im Reinen sein, müssen in sich ״die dogmatischen Lösungen" vollzogen haben. Allein das kümmert Hrn. vr. I. nicht, sie haben ja keine Confession unterschrieben. Freilich haben sie trotzdem im Leben ganz entschieden mit dem Herkommen gebrochen, konstatiren auf jedem Schritt und Tritt eine Spaltung, ohne eine confessionelle Trennung offieiell erklärt zu haben, und Hrn. vr. I. fällt es nach S. 23 nicht ein, die großen Unterschiede, die sich im Leben Herausstellen, verwischen oder vertuschen zu wollen, ja er bekennt, daß eine Regulirung des Lebens nicht zu leisten ist, aber — wir haben es ja hier nicht mit einer solchen zu thun. Zwar 3*