Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 6 (1868)
- Issue
- 4 (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 298 (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2420973-2420992-2420996--1913-2423001- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
298 Aus Briefen. halten, weil das Christenthum selbst in der Sabbatfeier durch die Verlegung des Sabbats auf den Sonntag die confessionelle Unterfcheidung potenzirte. Auch liegt ein Unterschied sowohl in dem Begriff wie in der Art der christlichen und jüdischen Sabbatfeier. Mit der Verallgemeinerung des jüdischen Sabbats muß ja auch hierbei die talmudische Unterscheidung zwischen Jude und Nichtjude fallen. Nur dann würde sich bei dem Verbote der sexuellen Verstümmelung eine derartige Unterscheidung noch rechtfertigen, wenn der nicht-jüdischen Welt die Begriffe der Humanität in diesem Punkte noch so fremd wären, daß das Judenthum als alleiniger Träger derselben gälte und die Aufgabe hätte, sie der Welt zu erhalten und zu retten. Freilich ist das Eunuchen- und Castraten (männliche Sopranisten) - Wesen noch nicht aus der nicht-jüdischen Welt heraus! Die jüdische Welt hat nie davon gewußt. — Hr. Gr. nimmt auch einen Einwurf von den mosaischen Armengesehen her, deren Bedeutung und Geltung ebenfalls (wie das Verbot der sexuellen Verstümmelung) keine allgemeine, sondern nur auf das ehemalige Palästina bezüglich sei. Freilich die Form dieser Gesetze hatte nur für Land und Zeit Gültigkeit, das Princip aber ist allgemein gültig. Die Beziehungen zum heiligen Lande sind überhaupt nur von diesem Gesichtspunkte aus zu beurtheilen. Die bezüglichen Gesetze sind nicht ihrer Form, sondern ihrem Geiste nach auf die veränderten Orts- und Zeitverhältnisse zu übertragen. Wenn der Talmud die Loslösung vom heiligen Lande nicht aufkommen läßt, sondern den Gedanken an Rückkehr dahin und Wiederherstellung der nationalen Verhältnisse festhält und die bezüglichen national-religiösen Einrichtungen der Vorzeit, theils in der Idee, theils in der Wirklichkeit immer noch Pflegt: so liegt dies darin, weil die talmudische Gesetzgebung in die Zeit fällt, wo das religiöse Leben Palästinas in den Gliedern des israelitischen Nationalkörpers noch viele Jahrhunderte fortpulsirte, selbst nachdem das Haupt des israelitischen Volks bereits längst gefallen war. Ja sogar das politische Leben Israels hatte in jener Zeit zum Theil noch nicht aufgehört, und Versuche zu dessen Wiederherstellung wurden gemacht. Diese talmud. Gesetzgebung für uns stricte als maßgebend zu betrachten, ist freilich irrig, aber immer noch Anschauung Vieler. Unsere von dieser Anschauung immer noch vielfach beherrschte Casuistik bewegt sich darum auf diesem Boden talmudisch-palästinensischer Gesetzgebung und sucht zur Erleichterung dieser unnatürlichen Be-