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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1868-01-01 · 4 (1868) · p. Seite 268

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
6 (1868)
Issue
4 (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 268 (sequence 28)
Language
German
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268 II. Die zweite Tempelperiode. diesen Tractat nach. Da wird die gesetzliche Bestimmung aufgestellt, daß die Todeserklärung eines Mannes, so daß die hinterlassene Frau sich wieder verheirathen dürfe, selbst auf das motivirte Zeugniß eines Einzelnen, auch einer Frau ausgesprochen werden könne. Zur Bestätigung wird folgender Vorfall mitgetheilt: ״Einst gingen einige Leviten nach Zoar, der Dattelstadt, da erkrankte einer von ihnen auf dem Wege, und die andern brachten ihn in ein Wirthshaus (Pandokeion). Als sie zurückkehrten, fragten sie die Wirthin nach ihrem Reisegefährten, diese aber erwiderte: er ist gestorben und ich habe ihn beerdigt, zum Zeugniß dessen brachte sie ihnen seinen Stock, seine Reisetasche und die Gesetzrolle, ׳die er besessen. Darauf hin gestattete man seiner Frau die Wiederverehelichung". Von einer spitzen Mütze hören wir hier gar Nichts; Stock und Reisetasche sind nothwendige Utensilien für jeden Wanderer *), und daß der fromme Jsraelite, wenn er sich von Hause entfernte, sich nicht von seinem Gesetzbuche trennte, ist auch keines- Wegs auf den Leviten beschränkt. — Als Beamter der Synagoge wird S. 73 der Vorbeter genannt, der ״zugleich als Secretär und Synagogenbote die auswärtigen Geschäfte der Synagoge besorgte". Man ist begierig zu wissen, was diese ״auswärtigen Geschäfte der Synagoge" sein mögen, und sucht die angeführte Belegstelle ״Mischna rosch haschana 4, 9" auf. Dort nun lesen wir: ״Sowie der Gemeindebote verpflichtet ist, so auch ein jeder Einzelne; Gamaliel jedoch behauptet, der Gemeindebote entbindet die Menge ihrer Pflicht". Das bedeutet nun, nach dem natürlichen Zusammenhänge mit dem Vorangehenden, daß nach der Annahme der andern Lehrer nicht blos der Vorbeter am Neujahre das Schofarblasen an bestimmten Stellen des Gebetes zu vollziehen, sondern daß auch jeder Einzelne das Blasen vorzunehmen habe, während Gamaliel es dem Einzelnen erläßt und behauptet, die Pflicht sei erfüllt, wenn die Einzelnen die Stöße vom Vorbeter vernommen haben. Die Gemaren beziehen den Ausspruch auch auf die Gebete selbst, bei denen gleichfalls die Einzelnen sich ihrer Pflicht entledigt haben, wenn sie sie vom Vorbeter mit angehört, ohne sie selbst gesprochen zu haben. Jedenfalls handelt es sich hier lediglich um Synagogen-Ceremonien und nicht um ״auswärtige Geschäfte", deren die Synagoge keine kennt. — S. 76 wird das Studienwesen geschildert und gesagt: 1) Vgl. auch Schabbath 31a und dazu diese Ztschr. Bd. V S. 280.

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