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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1868-01-01 · 3 (1868) · p. Seite 176

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
6 (1868)
Issue
3 (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 176 (sequence 16)
Language
German
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176 II. Aus der Berliner Synagogen - Gemeinde. den von Ihnen angeführten Rabbinen gegenüber mit thalmudischrabbinischen Waffen vertheidigen und rechtfertigen zu können. Zuvörderst muß ich Ihrer Behauptung, daß diese heilige Handlung (Tebilah') nach Uebereinstimmung aller unserer Autoren in Gegenwart dreier zum Gerichts-Collegium fähigen Männer vollzogen werden müsse, den kräftigsten Widerspruch entgegensetzen. Im Thalmud selbst (Jebamoth 47 b) ist schon die Meinung aufgestellt, daß nur zwei Rabbinen zugegen sein sollen; doch darauf will ich, da ich auch dieses nicht für nothwendig hielt und halte, kein Gewicht legen. Aber die Hauptstelle im Thalmüd dort גל £ליך ג' בלשפט כתיב ביד, auf welche die von Ihnen vertretene Ansicht sich stützen soll, hat nach sehr bedeutenden Autoritäten nur auf die Aufnahme eines Proselhten, nicht auf das Untertauchen Bezug. Schon im Thalmud wird das Untertauchen selbst nur in Gegenwart einer Frau im geschehenen Falle als genügend erachtet. Aus diesem Grunde erklärt Tosaphot 1. 6. 45: 1) Die Anwesenheit von drei Gelehrten sei nur nothwendig zur Uebernahme des Gesetzes, aber nicht zum Untertauchen; 2) Eine ähnliche Erklärung findet sich im Nachmanides und Mordechai. Auch bei Ascher begegnen wir diesem Ausspruche. Noch einige Autoritäten sollen Ihrer Anschauung entgegengehalten werden. Lebusch, Joel Sirks in Baith Chadasch (Bach), welcher sagt: ,אפילו באשה אחת כמי כשר בדיעבד כדבלשנלע בלהני עובדי ״ דאין דרך אנשים שיהיו בשעה שמובלות הנשיםauch wenn blos eine Frau bei dem Bade zugegen ist, ist seine Wirkung anzuerkennen, wie aus mehreren Erzählungen in der Gemara hervorgeht; denn es ist nicht wohlanständig, daß Männer zugegen seien, wenn Frauen baden." Selbst der erst im vorigen Jahrhundert gestorbene Ober- Rabbiner Ezechiel Landau macht die Bemerkung, daß Beschneidung und Bad nicht vor Dreien zu geschehen haben. Aus diesen angeführten Stellen mögen Sie ersehen, daß Sie "eben so wenig einen Grund als das Recht hatten, in dem betreffenden Falle dem Modus des heiligen Actes der Tauche die Geltung zu versagen... Wenn Sie vielleicht noch den Unterschied zwischen לכתחלה und בדיעבד (wie man verfahren solle und wie es zu beurtheilen ist, wenn es einmal geschehen) stark betonen wollen: so sage ich Ihnen hiermit offen, daß ich in der Anwesenheit oder gar Besprechung

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