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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1868-01-01 · 3 (1868) · p. Seite 173

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
6 (1868)
Issue
3 (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 173 (sequence 13)
Language
German
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1. Bilder auf Grabsteinen. 173 binischen Entscheidung die Anforderung an den Ehegatten, das photographische Bild der Verstorbenen von dem Grabstein wieder abzunehmen. Der Ehemann gab dem Aufträge keine Folge, sondern appellirte an den Gemeinde-Vorstand. Dieser suspendirte den Beschluß des Vorstandes der Beerdigungs-Anstalt und holte später das Gutachten des Rabbiners Aub ein. Obwohl Aub nicht das Einsetzen von photographischen Bildern auf Grabsteinen anempfehlen würde: so konnte er dennoch in seinem Gutachten nicht von subjectiven Gefühlen sich leiten lassen, sondern gab er am 3. Jan. 1867 sein Urtheil unbefangen ab nach den überlieferten rituellen Gesetzen wie folgt: . . . Das Verbot einer Photographie auf einem Grabsteine könnte aus zwei Gesetzesvorschriften abgeleitet werden: 1., aus dem Verbote, Bilder zu fertigen und zu besitzen, 2., aus dem Verbote der Nutznießung irgend eines zur Aufbewahrung oder zur Ehre eines Todten bestimmten und angewendeten Gegenstandes. Beide Gesetze greifen aber im vorliegenden Falle nicht Platz. Ad 1., Das Verbot per Bilder gilt überhaupt nur für Götzenbilder, keineswegs für Kunstwerke; überdies erstreckt sich dies Verbot nur auf plastische Figuren, aber durchaus nicht auf Gemälde oder gar auf ein Portrait, zumal ein photographisches Brustbild (S. Talm. Aboda sara fol. 40 b, 41a und 43 b. Mainion. über Götzendienst cap. 3, 10 und cap. 7 b Jore Dea cap. 141 §§. 1, 4 und 7). Ad 2., Auch dieses Verbot findet keine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Denn die Nutznießung ist nur untersagt in Beziehung auf das gebaute Grab; bezieht sich jedoch nicht, nach den angesehensten Autoritäten, auf den Grabstein, wie das selbst in Hinsicht des Erub, dessen Anlegen nach Einigen auf dem Begräbnißplatze untersagt ist, ebenfalls zugestanden wird (Lanbedr. 101. 47 b, Maimon. über Trauer c. 14 und 17, Tor und Sehulchan Arucb, Jore Dea cap. 364, Magen Abrah. zu Orach Chajim c. 303 §. 1). Aber auch zugegeben, das Verbot der Nutznießung oder des Genusses gelte auch für den Grabstein: welchem Menschen kann es beikommen, den Anblick einer photographischen Abbildung als Nutznießung oder Genuß zu erklären? der Anblick eines solchen Lheuern Bildes wird stets mit einer schmerzlichen Erinnerung an den herben Verlust verbunden sein, was nach dem Gesetze Hinsichtlich anderer Erinnerungszeichen erlaubt ist (Jore Dea cap. 350). Mag auch der Anblick des Bildes einigen Trost bringen; dürfte

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