Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 6 (1868)
- Issue
- 3 (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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172 H Aus der Berliner Synagogen - Gemeinde. ' binats - Assessor Rosenstein, worauf dieser unter dem 11. Mai 1866 nachstehenden Bescheid gab: Auf die Anfrage eines Vorstandes der Beerdigungs-Anstalt vom 22. März d. I. ״ob es gestattet werden dürfe auf die Grab- ״denkmäler des Friedhofes der jüdischen Gemeinde irgend welches ״Bildniß, sei es das eines Lebenden, sei es das eines Verstorbenen, ״fei es mit oder ohne Kapsel versehen, anzubringen", erwiedere ich, daß nach den bestehenden Ritualgesetzen und meinem besten Wissen und Gewissen, die Frage in allen beregten Fällen als verneinend zu beantworten ist. Ew. . . . werden mithin dafür Sorge tragen, daß das bereits unerlaubt angebrachte, mit einer Kapsel versehene Photographische Bildniß auf einem Grabstein wieder entfernt werde. Gründe: Jore Deah, Abschn. 364 §. 1. Es ist jedwede Benutzung eines Grabsteins zu irgend welchem Zwecke eines Lebenden verboten, weil derselbe nur dem Verstorbenen geweiht, und als Gebrauch für die Lebenden für alle Zeiten ausgeschieden bleiben muß. Dieses Verbot ist sogar aus die Benutzung desselben als Basis zur Bewahrung eines Erubs für den Sabbath ausgedehnt, obwohl solcher nur für religiöse Zwecke gelegt werden darf. (Talm. Tract. Erubim fol. 56. Maimonides Hilchot Erubim Abschn. 6. Orach Chaim Abschn. 409). Ein Bildniß also, das dem Hinterbliebenen die Züge des dahingeschiedenen in Erinnerung bringen soll, an einem Grabstein anzubringen, kann nur als Einbruch des Lebenden in das Eigenthumsrecht des Geschiedenen angesehen werden, und ist daher gesetzlich verboten. Das Anbringen der Kapsel bei beregtem Falle, welche den Anblick des Bildnisses Andern verschließt, und mur für die Verwandten Vorbehalten ist, giebt nur noch deutlicheres Zeugniß, daß daß Bildniß für die betreffenden Hinterbliebenen angebracht ist. In dem berühmten Werke Maharil, Abschn. 581 wird jeder Friedhof als heiliger Ort betrachtet. Demzufolge ist es ebenfalls ungesetzlich, ein Bildniß an einem solchen Orte anzubringen, weil es den Anschein haben würde, als würde ein solches lebloses Bildniß von denen, die ihre Gebete an den Gräbern verrichten, angebetet. Ew. . . . werden aus angeführten Gründen zur Genüge ersehen, daß solche Neuerungen gesetzlich unstatthaft find.-- Der obgenannte Vorstand stellte auf den Grund dieser rab-