Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 6 (1868)
- Issue
- 1 (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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40 IV. Grünebaum, die Castraüon. die entschuldigende Bemerkung macht, daß sonst auch das Schlachten der Thiere hätte verboten werden müssen), sondern darauf gestützt, daß im Gesetz stehe: ״in euerm Lande," welches eben sagen wolle, wo ihr euch immer aufhaltet, während, wenn das h. Land allein gemeint wäre, ״das Land תארץ genüge (Thor. Khoh. Emor. Par. 7, 15)," eine Stütze, die um so schwächer ist, als dasselbe Suffix auch bei andern Gesetzen vorkommt, die unbestritten nur im h. Lande Geltung haben (Lev. 19, 9). Geben wir diese Ausdehnung aber auch in Bezug auf den Israeliten selbst zu, so werden wir dagegen nicht minder zugeben müssen, daß keine alte Quelle davon etwas weiß, daß dem Juden verboten wäre, die Castration durch einen Nichtjuden vornehmen zu lassen. Es ist nicht einmal klar, ob es der spätere Thalmud verbietet. Das Ganze dreht sich um die Frage: ob überhaupt das Geheiß eines Juden an einen Nichtjuden, etwas zu thun, was dem Juden selbst zu thun verboten ist, außer dem Sabbathgesetz, wo es sich um die absolute Sabbathruhe (עוברת) handelt, verboten sei, und dies selbst hängt wieder von einer unentschiedenen Frage im Thalmud in Bezug auf das Verbot, dem Ochsen das Maul zu verbinden ab. R. Abraham b. David erlaubt deshalb geradezu, letzteres durch einen Nichtjuden thun zu lassen (s. R. Ascher zu B. Mez. 1. I. cf. Magid Misch, und Maim. 10ci8 1.). Damit fällt aber der ganze Grund zusammen, auf welchem das Verbot der Castration durch einen Nichtjuden beruht. Alphasi nimmt es nicht auf, eben so wenig bei der Castration, wie bei dem Verbote, dem Ochsen das Maul zu verbinden. Er scheint also in beiden Fällen erleichternd entschieden zu haben, in Maim. ist es wenigstens in dem letztern Falle zweifelhaft. Ich wiederhole daher meine feste Ueberzeugung, daß nach allen obigen Erwägungen das Castrirenlassen des Zug- und Mast- Viehes durch einen Nichtjuden nicht zu beanstanden sei. Durch die so leicht der erschwerendsten Seite sich zuneigende Casuistik der Spätern dürfen wir uns unsere Selbständigkeit auch in solchen Fragen nicht rauben, und wenigstens unfern Blick auf den Grund der Quellen selbst nicht trüben lassen. Landau, 2. Febr. 1868.