Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 2-3 (1867) · p. Seite 235

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
2-3 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 235 (sequence 155)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2420973-2420997-2420999--1523-2422607
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Aus Briefen. 235 auf 2000 — 4000»geschätzt"; die Quellen wissen nur von 1900. Das.: ״Manoel erließ ein Gesetz, daß sie (die Marannen) noch sechszehn Jahre wegen ihres religiösen Verhaltens nicht vor ein Gericht gestellt werden sollten." Die Quellen (Heine) berichten, es wurde ein Gesetz erlassen, worin verboten war, Anklagen über Theilnahme an diesem Aufstände anzunehmen und worin die schwebenden Processe niedergeschlagen wurden!! Ich fürchte langweilig zu werden, wenn ich in solcher Weise fortfahre, wie ich es könnte; darum stehe nur noch die Bemerkung, daß die Unzuverlässigkeit noch dadurch ärger wird, daß selbst Büchertitel, bei denen man doch sicher wörtliche Genauigkeit verlangen muß, mit einer Sorglosigkeit behandelt werden, die sie ganz unkenntlich macht. So sind S. 348 N. 3 die Worte ״zwischen den Christen oder neuen Christen" ganz unverständlich; richtig lautet es: ״Von dem christenlichen Strht, kürtzlich geschehen zu Lissbona, ein Haubtstatt in Portigall, zwüschen den Christen und Neüwen Christen oder Juden, von wegen des Gekreuzigten Gottes." Aus einem Schreiben von B. G. 26. Mai. Grätz Geschichte Band 5 S. 273 Anm. 2 citirt als Beleg dafür, daß der Kaiser Basilius den der Bekehrung geneigten Juden Ehrenstellen und Würden versprochen habe, unter anderen die Nov 55 Leonis (noch dazu unrichtig als Z 55!); dies ist jedoch unrichtig, da Leo in dieser nur berichtet, daß sein Vater bestrebt ge- Wesen sei, die Juden zum Christenthum zu bekehren partim sacrorum oraculorum explicatione, partim eorundem admonitionibus. Wie in diesen Worten Hr Grätz das Behauptete finden will, ist mir nicht klar geworden. — Aehnlich verhält es sich mit einem andern Citate das. S. 274 Anm. 3. Hier will Herr Grätz dieselbe Nov. 55 als Beweis dafür anführen, daß jeder Jude, der als solcher zu leben fortfahren würde, als Abtrünniger d. h. mit dem Tode zu bestrafen sei. — Ersteres ist richtig, das Gesetz sagt ausdrücklich: seeundum ieges de apostatis latas poenas luat! Ist dies die Todesstrafe? Der Cod. Justin, vgl. t. t. I 7) d. apostatis bestimmt nur, daß die Güter der Apostaten confiszirt werden (1. 1. eod.), daß sie weder ein Testament machen, noch aus einem solchen etwas erwerben

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.