Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 2-3 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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III. Rothschild, Castration. 119 viel größere und ausdauernde Arbeitskraft in, als dem weiblichen. Die Kuh findet außerdem für die Milch eine vortheilhaftere Ver- Wendung. Für die Mast würde man einer in Arbeit abgenutzten Kuh die Nachtheile ebenfalls anmerken. Weder bei Pferden noch beim Rindvieh ist aber das männliche Geschlecht für die Arbeit ohne Castration zu benutzen. Es wäre von der größten Gefahr, einen Hengst zu reiten, oder in den Wagen und Pflug zu spannen. In gleicher Weise gefährlich wäre Letzteres beim Ochsen. In Rücksicht auf diese Gefahr (סככת נפש) müßte dies vom religiös-gesetzlichen Standpunkte sogar als streng verboten betrachtet werden. Für die; Mast wäre ein solcher Ochs aber ebenfalls untauglich. Wollte man nun hierbei die landwirthschaftlichen Vortheile außer Acht lassen und anordnen, daß Ochsenkälber, insofern sie nicht zum Züchten aufgezogen werden, sofort geschlachtet werden sollen, so entsteht doch die Frage, wie die Hengst-Füllen zu verwenden seien. Wenn auch der definitive Verkauf an einen Nichftuden gestattet ist, und der Jude alsdann die Verantwortlichkeit für die vielleicht vom Nichtjuden beabsichtigte Castration nicht mehr trägt (Bab. Mez. 1. e. Maim. u. Tur 1. 6.), so ist dies doch keine Aushülfe im humanen Geiste des Religionsgesetzes, für dessen Verbreitung und Geltendmachung wir allerwärts Sorge tragen sollen, und noch weniger wird damit der Beförderung der Landwirthschaft in den Händen der Juden gedient. Die beiderseitigen Interessen wünschen wir gewahrt zu sehen: die idealen unsrer Religionslehre, wie die materiellen der Landwirthschaft. Wir wünschen deshalb vom beiderseitigen Standpunkte die Frage weiter discutirt zu sehen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß Rentabilität und Wohlgeschmack, über- Haupt materieller Vortheil nicht allein maßgebend sein können, und die Benutzung des Thierlebens nicht unsrer Willkür preisgegeben, sondern nur im Geiste der göttlichen Religion gestattet sein kann (Gen. 9, 3—5). Aber von der andern Seite entsteht auch die Frage, ob die Erlaubniß zur Aufhebung des ganzen Thierlebens: Tödtung nicht die zur Aufhebung einer einzelnen thierischen Kraft: Castration in sich schließt. Freilich! Jedoch ist die Aufhebung einzelner Kräfte und Organe schon ein Noachidisches Verbot (אבר בקי ג(תחי) und nur die Tödtung des ganzen Thierlebens freigegeben, 1) Nach Einigen ist die Castration (סירוס) ein specielles Noachidisches Verbot, nach Andern ist sie von den Noachidischen Verboten ausgeschlossen.