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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 2-3 (1867) · p. Seite 118

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
2-3 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 118 (sequence 38)
Language
German
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118 III. Rothschild, Castration III. Die Lastration -er Zng- und Mastthiere (סירוס הבהמה) vom jüdisch-religiösen Standpunkte. Von Dr. Rothschild. Ein jüdischer Landwirth will wissen, ob ihm die CastraLion seines Füllens religions-gesetzlich gestattet sei. Er beabsichtige nicht, dieselbe mit eigener Hand zu vollziehen, sondern einen christlichen Thierarzt damit zu beauftragen. Meine Antwort lautete dem Fragesteller gegenüber: ״Nein!" Aber dennoch erscheint mir zur wissenschaftlichen Aufklärung wie im Interesse des Gegenstandes die Frage bedeutungsvoll genug, um sie einer weiteren Diseussion zu unterwerfen. Das Mosaische Gesetz verbietet die Castration entschieden (Lev. 22, 24). Obgleich der Wortlaut desselben: ובארצכם לא רזעעגו und die Beziehung, in welche die ganze Vorschrift zum Opfercultus (לא תקדיבר) gebracht ist, eine erleichternde Deutung zuzulassen scheint, so hat doch der Thalmud in richtiger Erkennung des dem Verbote zu Grunde liegenden humanen Geistes und moralischen Zweckes dieselbe Entschiedenheit bewahrt (Chag. 14b, Sabb. :lila. Maim. Iss. B10 ,16 ׳. Tur Eb. H. 5). Er verbietet die Castration durchaus, er hebt ausdrücklich hervor: ״auch außerhalb des heiligen Landes", er gestattet nicht, den Nichtjuden damit zu beauftragen, nicht einmal ihm den Wunsch anzudeuten, oder durch einen Scheinverkauf sich aus dem vorläufigen Besitz des zu eastrirenden Thieres zu setzen (Bab. M. 90 b. Tur 1. 6. Maim. 1. c. 13) ]). Jndeß macht das landwirthschaftliche Interesse unserer Tage ein anderes Moment geltend. Dem männlichen Zugvieh wohnt eine 1) Wenn die thalmudische Hermeneutik glaubte, die Bewirkung der Sterilität beim weiblichen Geschlechte unter den Menschen nur durch gewaltsame Hand, nicht aber durch Medikamente verbieten zu können: so hat dies nur ein theoretisches uud doctrinaires Interesse, ist aber für die allgemeine Praxis ohne Bedeutung und ebenfalls verboten geblieben (Sabb. 111a, Maim. und Tur I. 6.). Die entgegenstehende Ansicht des R. Jochanan (M. Ieb. 6, 6) und der humane, sittliche Geist des Judenthums sind der Geltendmachung und Ausbreitung der Praxis hinderlich gewesen. Maimonides und Tur geben nur die recipirte thalmudische Ansicht wieder, nicht aber den herrschenden Gebrauch. Die Entscheidung R. Chija's (Jebam. 65, b) steht vereinzelt da.

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