Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 2-3 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Juden in Dortmund. 93 am Beweis. *) Mit einem besonderen Rechte, heißt es, sind die Juden vom heiligen Reiche privilegirt. Wenn ihnen Gegenstände verpfändet sind, die als geraubt oder gestohlen in Anspruch genommen werden, so können sie schwören, welche Summe sie für bieselben dargestreckt haben, und erhalten dann dieselbe zurück. 1 2) Die Stadt hat diese Bestimmung dadurch beschränkt, daß sie den Juden Geld auf Gegenstände zu leihen verbietet, die der derzeitige Besitzer augenscheinlich auf unrechtmäßige Weise an sich gebracht: Kleider, die entweder mit Blut befleckt oder naß gemacht sind (um das Blut abzuwaschen), zertretene oder zusammengeschlagene Kelche; auch unverarbeitetes Tuch scheint hierher gerechnet zu werden. Im Uebertretungsfalle werden sie nicht zum Eide zugelassen. Aus anderen Rücksichten ist ihnen verboten, Montirungsstücke, die den Bürgern, den Helfern oder den Dienern der Stadt gehören, zu Pfand anzunehmen. 3) Eine andere Beschränkung jenes Rechtes geht dahin, daß ein Jude, der ein Pfand zum Verkauf auf den offnen Markt schickt, nicht zum Eide zugelassen werden soll, sobald Jemand auftritt, der sich zu beweisen erbietet, daß dasselbe ihm durch Diebstahl oder Raub entfremdet worden sei. 4) Jedem Pfandstück wird ferner 1) Dortmunder Statuten Art. 19, bei Thiersch, Dortmund S. 125, Fahne, Dortmund, 3 S. 36. 2) Fahne 3, S. 27; Stobbe S. 119 ff. 3) Vgl. die Statuten, Fahne 3 S. 27, und den Judenbrief für Salomon, Thiersch S. 92, Fahne 2, 1 N. 195. In dem Letzteren heißt es: se en zolen uppe nyn harnsch efte Wagentuch, dat unfern borgeren efte helperen efte deyneren tohord, gheld to wokere don. Vort zo zolen ze gheld leynen uP alle andern pande uthgeseget tobrokene kelke, blodige cledere und ungemakede lakene. Dem entspricht in den Statuten: sciendum est, quod nichil (per iuramentum) possint obtinere in vestibus pollutis sanguine, sive in vestibus madefactis tanquam ad abluendum, et in calicibus conculcatis sive convolutis, quia in hiis est manifestum signum suspicionis et infideiitatis. Vgl. Stobbe S. 123—125. — Kayserling bemerkt dazu S. 82: Ebenso war sein Eid ungültig, wenn mit ״Blut besudelte oder naß gemachte Kleider, zertretene oder zerschlagene Kelche," überhaupt Gegenstände ihm (!) entwendet waren, deren äußere Beschaffenheit den Verdacht der Unehrlichkeit und Untreue schöpfen ließen, und S. 89: Blutige Kleider, zerbrochene Kelche, Hostien (!) und noch nicht gesäumte Betttücher als Pfänder anzunehmen war ihnen nicht gestattet. — Eines Kommentars über diesen Unsinn kann ich mich enthalten. 4) Fahne 3, S. 27.- Item seiendum est: si Judeus mittit pignus ab quod venale ad forum et illud per aliquem obligatur, qui dicit sibi illud ablatum per furtum vel rapinam ef illud per iuris formam se