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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 2-3 (1867) · p. Seite 94

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
2-3 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 94 (sequence 14)
Language
German
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94 I. Koppmann: bestimmt, muß der Name des Verpfänders beigeschrieben werden. Was über ein Jahr verpfändet gewesen ist, verfällt dem Pfandbesitzer. Zur Sicherung der Eigenthümer scheint jene Bestimmung getroffen, daß der Jude ein Vierteljahr vor seiner Abreise den Entschluß dazu öffentlich bekannt machen lassen muß. Auch die Stadt lieh Wohl Geld von den Juden, namentlich in Folge der schweren Kriegsleiden gegen Ende des 14. Jahrhunderts. Eine Verpfändung von Gegenständen war dann Wohl in der Regel nicht nöthig, doch gab auch sie einmal ein Unterpfand, verpfändete auch Wohl das Vermögen aller Dortmunder Bürger, wo auch immer dasselbe sich finde.x) Fassen wir zusammen, was sich aus den wenigen Nachrichten, die uns zu Gebote stehen, erkennen läßt, so erblicken wir eine nicht unbedeutende Judengemeinde, die ein Jahrhundert hindurch trotz der widersprechendsten Verpfändungen ruhig in Dortmund lebt, ihr Gewerbe betreibt, ihre Abgaben an den Schutzherrn bezahlt und ollert probaturum, Judeus non potest aliquam prestare warandiam pignoris supradicti extra limen domus sue. Der Grund dieser Bestimmung, die eine eigenthümliche zu sein scheint, ist mir unverständlich. — Man könnte meinen, daß dieselbe sich auf die Leistung der Gewährschaft Leziehe, auf die Psticht des Verkäufers statt des Käufers eiuzustehen, wenn ein Dritter Eigenthumsrecht auf das Kaufobjekt geltend macht, und demgemäß annehmen, daß der Jude in Dortmund nur dann von dieser Pflicht befreit sein sollte, wenn er das Objekt unverhohlen, auf offenem Markte, verkauft habe. Aber weder ist hier von einem vorhergehenden Verkauf die Rede, noch auch wird man das potest ohne Weiteres als debet auffassen dürfen. — Kayserling S. 82 übergeht ganz mit Stillschweigen, daß es sich dabei um gestohlenes Eigenthum und um Wiedererlangung des Pfandschillings handelt: ״Des Juden Eid wurde nicht angenommen, wenn ein Christ das von ihm zum Verkauf Ausgestellte als ihm gehörig beanspruchte und sein Recht durch einen Cid bekräftigte." 1) Neben den S 12 Anm. 1 angeführten Stellen vgl. noch Fahne, Hövel, 2 S. 36 und 38, Fahne Dortmund, 2, 2 S. 174 und 223. Aus der letzten Stelle, die mit Thiersch, S. 92 zusammenzuhalten ist, schließt Kayserliug S. 89 komisch genug, daß der betreffende Darleiher ״Aller Wahrscheinlichkeir nach Hofjude des Grafen von Dortmund" gewesen sei. Die Grafen von Dortmund, über die wir eine Monographie von Krömecke besitzen, waren bloße Stadtgrafen, iudices für die höhere Gerichtsbarkeit: vgl. namentlich Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogthums Westfalen, 1 N. 288 v. I. 1254: Herbordus iudex Tremoniensis.

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