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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 2-3 (1867) · p. Seite 92

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
2-3 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 92 (sequence 12)
Language
German
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92 I. Koppmann: Synagoge: sie schwören, daß ihnen Gott helfe und sein Gesetz. Einen andern Eid darf ihnen Niemand abverlangen. ג) Den Dortmunder Statuten ist — nach Angabe Fahne's 1 2) von einer Hand aus ״den letzten Decennien des 13., oder den ersten Decennien des 14. Jahrhunderts" — eine Vorschrift über die Leistung des Judeneides angehängt, die unter derselben Bezeichnung — als von den Kaisern eingeführt und in ganz Deutschland gültig — mit der zu Köln erhaltenen 3 4 5 6) übereinstimmt, an einzelnen Stellen aber vollständiger und richtiger ist. Der Jude tritt, wird hier bestimmt, mit dem Richter und dem Kläger in die Synagoge>) Nachdem er seine rechte Hand bis an das Armgelenk in das zweite Buch Mosis^) gesteckt und dieses geschlossen ist, beginnt ihm ein Geistlicher den Judeneid vorzusagen. So oft er stockt und der Vorsprecher den Satz dreimal gesagt, ohne daß er denselben nachspricht, so oft soll er dem Richter ein Pfand geben und dem Geistlichen, der nun wieder von vorn anzufangen hat, ein Pfund Pfeffer oder den Geldwerth für seine Mühe. Die Kosten des Eides selbst aber muß der Kläger bezahlen.3) Da die Abgabe der Juden für Ausübung des Leihgeschäftes bezahlt wird, so sind Hauskinder und Gesinde frei von derselben; eben deshalb wird aber auch dem Gesinde der Wucher untersagt. Mann und Frau werden dagegen beide als berechtigt zum Wucherbetrieb angesehen. Der Zins wird von vornherein für den Einzelnen festgesetzt: er ist verschieden je nach dem die Leihenden in Dortmund oder anderswo ansässig sind. Das Recht präsumirt, daß das Darlehn in der Regel gegen Unterpfand gegeben werde; wenn daher ein Jude einen Christen verklagt, dem er ohne Unter- Pfand Geld geliehen zu haben behauptet, so ist der Christ näher 1) Thiersch, Dortmund, S. 90. 2) Dortmund 3, S. 26. 3) Ennen und Eckertz, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, 1, S. 188. 4) Kayserling S. 82 übersetzt freilich actor mit Akruar (!). 5) in librum levitici; gleich darauf aber In libro qui liebraice dicitur Elcsmot. Diese Verwechslung, auf die schon Kayserling S. 82 Anm. 2 anfmcrksam gemacht hat, findet sich ebenfalls in der Kölner Fassung. Offenbar ist dort zu lesen: In libro quod dicitur Hellesmoith iurandum (statt Ileilesmoich. Iuramentum) est et non aliter in hune^modum. Daß wirklich das zweite Buch gemeint sei, kann wohl nicht zweifelhaft sein; Kayserling läßt es freilich in der Anmerkung unentschieden und sagt im Text das dritte. 6) Stobbe S. 155 ff.

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