Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 2-3 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Juden in Dortmund. 91 einer Mark vor. *) Ihr kaltes Bad sollen sie in jeder Weise genießen dürfen, wie sie es in Vorzeiten gethan. 1 2) Einen Knecht dürfen sie haben, ״der sie zur Schule rufe und ihr Sacher fei" 3) oder — wie es in einer andern Urkunde heißt, ״der ihr Secher und Sangmeister sei." Es scheint demnach, daß das Amt des Schächters, wenn wir dies unter der Bezeichnung verstehen dürfen, 4 5 6) nicht nur, wie noch jetzt in kleineren Gemeinden, mit dem eines Sangmeisters, sondern auch mit demjenigen des Gemeindedieners, Schulklopfers wie er sonst Wohl genannt wird, verbunden gewesen sei. Dieser Knecht darf frei bei den Juden wohnen, und wenn er 50 Gulden besitzt, so mag er damit Wucher treiben. Die Erwerbung von Grundeigenthum ist den Juden nur unter Einwilligung des Raths und der Bürger gestattet. Von Schoß und Diensten sind sie frei, nur Wache thun, Graben und Wege machen müssen sie gleich ihren Nachbarn. Auch Akzise sollen sie geben, wie die anderen Bürger. In einmaliger Befreiung davon wird einmal einem neu aufzunehmenden Juden gestattet, 11 Ohm Wein steuerfrei einzubringen ״um ihn mit seinen Juden zn vertrinken/'o) Gegenüber den Bürgern sollen sie nirgendwo anders Recht geben und nehmen, als vor Bürgermeistern und Rath. 6) Es wird ihnen zugesichert, daß wenn ein Jude Etwas verbrochen, nur er dies zu bessern haben solle. 7) Wenn sie einen Eid zu leisten haben, so geschieht das in ihrem Hause oder in der 1) Nur größere Gemeinden hatten eigene Begräbnißplätze; Stobbe, S. 146, 169 und Anm. 158. 2) Stobbe S. 171. 3) So Thiersch; Fahne liest Sachgar. 4) So erklärt dieselbe schon Thiersch, Dortmund, S. 90. — Eine eigene jüdische Schlachtbank, wie sie sonst wohl sich findet, Stobbe S. 171, vermögen wir nicht nachzuweisen. 5) Nach Angabe Fahne's; Dortmund, 2, 2 S. 141. 6) Vgl. Stobbe S. 143. — Gelegentlich sei angeführt, daß nach kaiserlichem Befehl vor den Freistühlen nicht über Juden gerichtet werden durfte; diesem Befehl gehorsamen zu wollen erklärt 1345 Herr Bernhard von der Lippe, Fahne, Dortmund, 2, 1 Nr. 113; 1348 der Graf von Arnsberg, daselbst 2, 1 Nr- 127. Kayserling S. 87 scheint diese Stellen übersehen zu haben. 7) Dieselbe Bestimmung findet sich schon in dem ältesten Kölner Privileg von 1252; vgl. darüber Stobbe S. 90.